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dessen Begründung gerichteten Angriffe sind theils unrichtig, theils
unerheblich. Der Beklagte tritt der Annahme, dass der Staat
seine Beamten zur Wirksamkeit innerhalb der Consistorialbehörden
abgeordnet habe und abordne, mit der Behauptung entgegen, dass
sie für ihr Amt nicht vom Staate, sondern vom Könige als
summus episcopus bestellt würden, sie auch keinerlei staatliche
Functionen zu üben hätten, und es unrichtig sei, dass sie den
Staatsdienereid zu leisten hätten, und den Disciplinarvorschriften
für Staatsbeamte unterlägen ; entscheidend sei der Charakter des
Amtes; da dieses nur nichtstaatliche Angelegenheiten umfasse,
komme mit der Berufung in ein Amt beim Consistorium auch
die Eigenschaft eines unmittelbaren Staatsbeamten in Fortfall.
Allein dabei ist übersehen, dass in dem ersten Urtheil, die An-
stellung anlangend nur ein Zusammenwirken der kirchenregiment-
lichen und der Staatsbehörden statuirt wird, wie das Art. 23
No. 7 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 ausdrücklich vorsieht, dass
weiter die Ableistung des Staatsdienereides und die in dem ersten
Urtheile daneben benannten Momente, welche darthun sollen, dass
die kirchenregimentlichen Beamten den Staatsbeamten gleich be-
handelt würden, nicht als unerlässliche Beweisstücke für diese
Staatsdienereigenschaft, sondern vielmehr als Folgen derselben an-
zusehen sind. Diese Eigenschaft selbst ergiebt sich vielmehr, wie
gezeigt, aus dem Wortlaute des Gesetzes vom 3. Juni 1876, aus
seiner Entstehungsgeschichte und aus dem Gange der Gesetz-
gebung seit dem Jahre 1808; sie bleibt bestehen, auch wenn
eine oder die andere jener Folgen nicht einträte. Endlich ist es
zwar im Allgemeinen richtig, dass der Charakter des Amtes für
die Regel zugleich über den amtlichen Charakter des Inhabers
entscheidet; nur ist es dabei wesentlich, vorab den Inhalt und die
Natur des in dem concreten Fall in Frage kommenden Amtes
erschöpfend klar zu stellen. In dieser Beziehung ist bereits dar-
gelegt, dass auf dem hier in Rede stehenden Gebiete der Staat
die aus Öffentlichen Mitteln besoldeten Beamten zur Erledigung
derjenigen Aufgaben verwendet, die er sich selbst der hültfs-
bedürftigen Kirche gegenüber gestellt hat, so dass in der Er-
füllung dieses Auftrages dem Staate gegenüber die erste und