Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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unmittelbare amtliche Function liegt, und die Erledigung der 
aufgetragenen (feschäfte selbst die secundäre Leistung bildet. 
Desshalb ist weder bei Berücksichtigung der Ausführungen 
der Revisionsschrift, noch bei selbständiger Prüfung anzuerkennen, 
dass die angegriffene Entscheidung, hinsichtlich deren irgend ein 
Mangel des Verfahrens nicht behauptet, auch nicht vorhanden 
ist, das bestehende Recht und die einschlägigen gesetzlichen Be- 
stimmungen durch Nichtanwendung : oder unrichtige Anwendung 
verletzt, so dass deren Bestätigung auf Kosten des sachfälligen 
Beklagten auszusprechen war (88 94, 103 des Landesverwaltungs- 
gesetzes). 
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