Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Gemeindeverbände in Frankreich. 
Von 
Dr. LupwısG FuLn, Rechtsanwalt in Mainz. 
Schon seit langer Zeit wurde es in Frankreich als ein höchst 
bedauerlicher Mangel und folgenreicher Uebelstand empfunden, 
dass in zahlreichen Gemeinden die Einwohnerzahl eine so überaus 
unbedeutende ist, dass in ihnen von der Entfaltung einer regen 
communalen Thätigkeit im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein 
kann; die Zahl der Gemeinden, welche als Liliputgemeinden zu 
bezeichnen sind, ist in Frankreich im Verhältniss grösser als in 
den meisten Ländern des europäischen Festlandes; nach den Er- 
gebnissen der Verwaltungsstatistik waren unter den 36123 Ge- 
meinden, in welche das Gebiet der französischen Republik, von 
Algerien und den Colonien abgesehen, am 1. Januar 1889 zer- 
fiel, kaum 9000, in welchen die Bevölkerung mehr als 1000 Seelen 
betrug; in mehr als 18000 Gemeinden erreichte die Einwohner- 
zahl noch nicht den Betrag von 500 und in mehr als 600 Ge- 
meinden noch nicht den Betrag von 100. Dass in solchen Zwerg- 
gemeinden die Verwaltung äusserst schwierig ist, dass es daselbst 
einerseits an ausreichenden Mitteln zur Erreichung communaler 
Zwecke, anderseits an Personen fehlt, welche Zeit und Befähi- 
gung besitzen, die im communalen Leben vorhandenen Ehrenämter 
zu übernehmen und in einer, das allgemeine Interesse befriedigen- 
den Weise zu verwalten, bedarf keiner weitläufigen Darlegung. 
Die fortschreitende Bevölkerungsverschiebung zu Gunsten der 
Städte, der Zug vom Land nach der Stadt hat mit dazu bei- 
getragen, dass die Zahl dieser Diminutivgemeinden mit der Zeit
	        
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