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angehörigen Projecte auf grosse Bedenken, man befürchtete von
der Umbildung der Uantone zu einem selbstständigen Verwaltungs-
körper mit juristischer Persönlichkeit eine nachtheilige Einwirkung
auf die Gemeinden, man machte dagegen vor Allem den für die
französische Auffassung von Staat und Gemeinde so ungemein
charakteristischen Gedanken geltend, dass dieselbe zu gefährlichen
Decentralisationsversuchen Anlass geben werde. In dem Gremeinde-
gesetz vom 5. April 1884 kam gleichwohl schon die Tendenz zum
Ausdruck, die Vereinigung der Gemeinden zu erleichtern, man
nahm einige Bestimmungen in dasselbe auf, welche sich auf die
Einigung mehrerer Gemeinden in Betreff der Behandlung gemein-
schaftlicher Angelegenheiten und der Verwaltung von ungetheilten,
im Eigenthum mehrerer Gemeinden stehender Güter beziehen,
Art. 110, 117, 162, 163. Da die Anwendung dieses Gesetzes
zur Genüge das Bedürfniss hatte erkennen lassen, die Begründung
grösserer Gemeindeverbände durch weitergehende gesetzliche Be-
stimmungen zu begünstigen, so legte die Regierung am 5. Juni 1888
der Deputirtenkammer einen neuen Gesetzentwurf über die Ge-
meindeverbände, Syndicats des communes, vor. Die Grundlage,
von welcher dieser ausging, war die Zulassung der Verbindung
von Nachbargemeinden eines Departements; in der Deputirten-
kammer beschloss man, dieselbe in der Weise zu erweitern, dass
auch die Vereinigung benachbarter Gemeinden, welche verschie-
denen Departements angehören, gestattet wurde. Auch abgesehen
von dieser Veränderung wurde der Gesetzentwurf in der Depu-
tirtenkammer wie auch in dem Senate verschiedenen Modificationen
unterzogen, welche eine wiederholte Berathung desselben in diesem
wie in jenem nothwendig machten. Am 6. März 1890 nahm die
Kammer den Entwurf in der von dem Senate festgestellten Fassung
an und am 22. März erfolgte die Verkündigung des neuen Ge-
setzes, das einen Theil des Gemeindegesetzes vom 5. April 1884
bildet und folgenden Inhalt hat:
Die Gremeinderäthe zweier oder mehrerer Gemeinden eines
Departements oder benachbarter Departements können beschliessen,
die von ihnen vertretenen Gemeinden in Ansehung eines nützlichen
Werkes, das ihnen insgemein zu Gute kommen soll, zu vereinigen,