Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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zugleich mit diesem Beschluss müssen sie für die Ausführung des 
betreffenden Werkes ausreichende Mittel bestimmen. Werke, 
welche den Anlass zu einer solchen Verbindung geben können, 
sind beispielsweise die Errichtung und Unterhaltung eines Hospi- 
tals, einer Sparkasse, einer Landwirthschaftsschule, die Unterneh- 
mung von Kanal- und Drainageanlagen, Wegeverbesserungen u. s. w. 
Der betreffende Beschluss wird durch den Präfeeten dem Minister 
des Innern übermittelt und demnächst, sofern die Prüfung der 
Sache ein günstiges Ergebniss liefert, im Staatsrath ein Decret 
erlassen, welches die Begründung des Gemeindeverbandes geneh- 
migt. Andere Gemeinden als die genannten können mit Zu- 
stimmung dieser zu der Theilnahme an dem Verbande zugelassen 
werden, die betreffenden Beschlüsse der sämmtlichen hierbei in 
Betracht kommenden Gremeinderäthe werden durch einfaches 
Decret genehmigt. Dem so errichteten Gemeindeverband legt das 
(sericht die juristische Persönlichkeit bei, die Vorschriften über 
die staatliche Vormundschaft über Gemeinden finden auf ihn ent- 
sprechende Anwendung. Gehören die verbundenen Gemeinden 
zu verschiedenen Departements, so untersteht der Verband der 
Präfectur des Departements, welchem die seinen Sitz bildende 
(remeinde angehört. Der Verband wird durch einen Ausschuss 
verwaltet, dessen Zusammensetzung sich nach den durch Decret 
bestätigten Bestimmungen richtet; sofern solche Seitens des Ver- 
bandes nicht erlassen worden sind, bilden die von den Gemeinde- 
räthen der verbundenen Gemeinden gewählten Bevollmächtigten 
den Ausschuss. Jede Gemeinde wird durch zwei Bevollmächtigte 
vertreten, wählbar ist jeder Bürger, welcher die Fähigkeit besitzt, 
Mitglied des Gemeinderathes zu sein. Die Delegirten werden in 
geheimer Wahl nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt, eventuell 
wenn nach zweimaligem Wahlgang keiner der Candidaten die ab- 
solute Mehrheit erhalten hat, nach relativer. Verweigert ein Ge- 
meinderath die Wahl der Bevollmächtigten, trotzdem er durch den 
Präfecten in Verzug gesetzt worden ist, so vertreten der Bürger- 
meister und erste Beigeordnete die betreffende Gemeinde im Aus- 
schuss. Der gemeinschaftliche Sitz des Ausschusses wird auf 
Vorschlag der verbündeten Gemeinden durch das Errichtungs-
	        
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