Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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aber nicht erschöpfend, denn sie setzt eine weitere Definition über 
das voraus, was Öffentliches und was privates Interesse sei. Und 
was Gareıs zur Aufklärung dieser letzteren Begriffe bemerkt, ist 
ebensowenig erschöpfend: „Man muss sich bei jedem Rechtssatze 
die Frage vorlegen: In wessen Interesse ist die Norm zunächst 
erlassen, wessen Nutzen wird durch sie unmittelbar gefördert 
(mittelbar und in zweiter Linie nützt das Öffentliche Recht meist 
auch den Privaten, das Privatrecht den Gemeinwesen)‘. 
Wenden wir diesen Satz z. B. auf die Unfallversicherung 
an. Wessen Nutzen soll durch dieselbe unmittelbar gefördert 
werden? Das Wohl der Arbeiter. Also liegen nach GArEıs private 
Interessen vor, die Unfallversicherung gehört in das Privatrecht, 
man ist aber wohl über das Gegentheil einig. 
Dabei ist diese ganze Interessenfrage um so schwieriger, als 
es sehr viele Interessen gibt, die beide Sphären berühren. Die 
Regelung der Ehe z. B. bietet privates wie öffentliches Interesse. 
Ist sie darum öffentlichen Rechtes? Schliesslich hat auch das 
Eigenthum eine öffentliche Seite. 
Der Unterschied wird vielmehr in der besonderen Stellung- 
nahme des Staates zu dem betreffenden Rechtsinstitute zu finden 
sein. Oeffentliches Recht setzt daher den Begriff „Staat“ (un- 
mittelbar oder mittelbar, z. B. für das Recht der öffentlichen 
Corporationen) voraus; privates Recht kann auch ohne den Staat, 
z. B. lediglich in der Familie existiren. Der Staat ist derjenige 
Factor, durch dessen besondere Antheilnahme allein ein Rechts- 
gebilde zu einem öffentlich-rechtlichen gestempelt werden kann. 
Wenn der Staat z. B. zur Krankenversicherung der Fabrikarbeiter 
eine andere Stellung einnimmt, als zu der Versicherung der übrigen 
Unterthanen, so wird erstere öffentliches Recht, letztere bleibt 
Privatrecht. Eine solche besondere Antheilnahme wird der Staat 
natürlich nur widmen, wenn ihn seine eigenen Interessen dazu 
veranlassen. Diese sind aber lediglich das treibende Motiv, nicht 
Begriffismerkmal. Nehmen wir z.B. an: Die Regelung der Lebens- 
Archiv für öffentliches Recht. VII 1. 3
	        
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