Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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decret bestimmt; die Vorschriften über den Gemeindehaushalt 
finden auch auf den Haushalt der Verbände Anwendung. Sind 
keine durch Decret bestätigten anderen Bestimmungen erlassen 
worden, so werden die Functionen des Verbandsrechners durch 
den Gemeindeeinnehmer der Gemeinde wahrgenommen, in welcher 
sich der Sitz des Verbandes befindet. 
Was die Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses anlangt, 
so bestimmt das Gesetz hierüber Folgendes: 
Alljährlich hält der Ausschuss zwei ordentliche Tagungen ab 
und zwar einen Monat vor der ordentlichen Tagung des General- 
rathes; zu einer ausserordentlichen Tagung kann er durch seinen 
Vorsitzenden, welcher in diesem Falle mindestens drei Tage vor 
dem Zusammentritt den Präfecten benachrichtigen muss, zusammen- 
berufen werden. Auf Antrag des Präfecten oder der Hälfte der 
Mitglieder muss der Vorsitzende ihn einberufen. Der Ausschuss 
wählt jährlich die Mitglieder seines Bureaus und wird für die 
Ausführung seiner Entscheidungen wie auch in allen gerichtlichen 
Angelegenheiten durch seinen Vorsitzenden vertreten. Der Prä- 
fect und der Unterpräfect haben Zutritt zu seinen Verhandlungen 
und müssen jeder Zeit gehört werden, sie können sich in dem 
Ausschuss auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 
Es hegt in der Tendenz des Gesetzes, den Präfecten lediglich 
darüber wachen zu lassen, dass die von dem Ausschuss gefassten 
Beschlüsse auf dem Boden des Gesetzes stehen und den Rahmen 
seiner Zuständigkeit nicht überschreiten; seine Beschlüsse können 
unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Art für nichtig 
erklärt werden, wie die Beschlüsse eines Gemeinderathes. Der 
Ausschuss kann eine Ueberwachungscommission bestellen und deren 
Mitglieder sowohl aus seiner Mitte wie aus den Bürgern der 
verbundenen Gemeinden nehmen. Die Befugnisse einer solchen 
Commission, deren Bestellung der Bestätigung durch den Prä- 
fecten bedarf, müssen genau bestimmt werden. 
Was die Verwaltung der den Zweck und Gegenstand des 
Verbandes bildenden Anstalten betrifft, so richtet sich dieselbe 
nach den Vorschriften des geltenden Verwaltungsrechtes. Der 
Ausschuss übt in Ansehung derselben die Rechte aus, welche den
	        
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