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(semeinderäthen bezüglich der kommunalen Anstalten zustehen;
hat jedoch der Verband die Pflege und Unterstützung von Kranken,
Altersschwachen, Kindern oder unheilbaren Personen zum Gegen-
stand, so kann der Ausschuss beschliessen, dass eine Commission
sowohl die offene wie die geschlossene Pflege verwaltet. Diese
Bestimmung weicht von dem geltenden französischen Verwaltungs-
rechte in bedeutsamer Weise ab; abgesehen von Paris liegt näm-
lich nach geltendem Recht die Verwaltung der geschlossenen und
offenen Armenpflege in den Händen verschiedener Commissionen
und es ist bis jetzt noch nicht gelungen, die Verwaltung beider
Theile der Armenpflege zu vereinigen, so oft dies auch schon ver-
sucht wurde.
Das Budget des Verbandes hat für die Beschaffung der
Mittel zur Errichtung und Erhaltung der seinen (Gegenstand
bildenden Anstalten Sorge zu tragen; seine Einnahmen bestehen
aus den Beiträgen der verbundenen Gemeinden, dem Ertrag der
beweglichen und unbeweglichen Sachen, den Zuschüssen, welche
er von den öffentlichen Verwaltungen, von Vereinen und Privaten
für geleistete Dienste erhält, den Subventionen des Staates, der
Departements und Gemeinden, endlich aus Geschenken und Ver-
mächtnissen. Die Beitragsleistung der verbundenen Gemeinden
ist eine diesen für die Dauer des Bestehens des Verbandes oblı-
gatorisch obliegende Verpflichtung. Ein directes Besteuerungs-
recht der Einwohner der zu ihm gehörigen Gemeinden hat der
Verband nicht. Für die Deckung der ihnen obliegenden Beiträge
können die Gemeinden sowohl ihre ordentlichen Einnahmen wie
ihren ausserordentlichen Dispositionsfonds angreifen, das Gesetz
ermächtigt sie aber auch zu diesem Behufe eine Sondersteuer von
fünf Centimes auf ihre Angehörigen zu legen. Als juristische
Person hat der Verband auch das Recht nach Massgabe derselben
Vorschriften, welche für eine Gemeinde gelten, eine Anleihe auf-
zunehmen. Die Erträgnisse derselben können in seinem Budget
ebenfalls als Einnahmeposten aufgeführt werden.
Die Gemeinderäthe der verbundenen Gemeinden erhalten
jährlich eine Abschrift des Budgets und der Rechnungen des
Verbandes. Eine Erweiterung der Verbandszwecke und damit