Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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(semeinderäthen bezüglich der kommunalen Anstalten zustehen; 
hat jedoch der Verband die Pflege und Unterstützung von Kranken, 
Altersschwachen, Kindern oder unheilbaren Personen zum Gegen- 
stand, so kann der Ausschuss beschliessen, dass eine Commission 
sowohl die offene wie die geschlossene Pflege verwaltet. Diese 
Bestimmung weicht von dem geltenden französischen Verwaltungs- 
rechte in bedeutsamer Weise ab; abgesehen von Paris liegt näm- 
lich nach geltendem Recht die Verwaltung der geschlossenen und 
offenen Armenpflege in den Händen verschiedener Commissionen 
und es ist bis jetzt noch nicht gelungen, die Verwaltung beider 
Theile der Armenpflege zu vereinigen, so oft dies auch schon ver- 
sucht wurde. 
Das Budget des Verbandes hat für die Beschaffung der 
Mittel zur Errichtung und Erhaltung der seinen (Gegenstand 
bildenden Anstalten Sorge zu tragen; seine Einnahmen bestehen 
aus den Beiträgen der verbundenen Gemeinden, dem Ertrag der 
beweglichen und unbeweglichen Sachen, den Zuschüssen, welche 
er von den öffentlichen Verwaltungen, von Vereinen und Privaten 
für geleistete Dienste erhält, den Subventionen des Staates, der 
Departements und Gemeinden, endlich aus Geschenken und Ver- 
mächtnissen. Die Beitragsleistung der verbundenen Gemeinden 
ist eine diesen für die Dauer des Bestehens des Verbandes oblı- 
gatorisch obliegende Verpflichtung. Ein directes Besteuerungs- 
recht der Einwohner der zu ihm gehörigen Gemeinden hat der 
Verband nicht. Für die Deckung der ihnen obliegenden Beiträge 
können die Gemeinden sowohl ihre ordentlichen Einnahmen wie 
ihren ausserordentlichen Dispositionsfonds angreifen, das Gesetz 
ermächtigt sie aber auch zu diesem Behufe eine Sondersteuer von 
fünf Centimes auf ihre Angehörigen zu legen. Als juristische 
Person hat der Verband auch das Recht nach Massgabe derselben 
Vorschriften, welche für eine Gemeinde gelten, eine Anleihe auf- 
zunehmen. Die Erträgnisse derselben können in seinem Budget 
ebenfalls als Einnahmeposten aufgeführt werden. 
Die Gemeinderäthe der verbundenen Gemeinden erhalten 
jährlich eine Abschrift des Budgets und der Rechnungen des 
Verbandes. Eine Erweiterung der Verbandszwecke und damit
	        
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