— 448 —
eine Ausdehnung der Verbandsthätigkeit ist möglich auf Grund
übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäthe der verbundenen
Gemeinden; dieselbe muss durch ein Decret gebilligt werden, das
ebenso wie das die Errichtung des Verbandes gutheissende Decret
im Staatsrathe erlassen wird.
Der Gemeindeverband wird für immer oder für eine bestimmte
Zeit errichtet; die Zeit muss in dem Errichtungsdecret angegeben
werden; seine Auflösung erfolgt entweder durch den Beschluss
aller dabei interessirten Gemeinderäthe oder auf Antrag der
Mehrheit derselben durch ein mit Gründen versehenes Decret
oder von Amtswegen durch ein Decret, welches auf Grund einer
die Auflösung befürwortenden Aeusserung des Staatsrathes er-
lassen wird; ohne Weiteres löst sich der Verband auf durch den
Ablauf der Zeit, für die er errichtet wurde und die Vollendung
ddes Werkes, das den Zweck seiner Begründung bildete; geschieht
die Auflösung durch Decret, so wird in demselben über die Formen
der Liquidation unter Vorbehalt der Rechte Dritter das Erforder-
liche angeordnet.
Dies der wesentlichste Inhalt des Gesetzes vom 22. März 1890,
das immerhin eine bemerkenswerthe Neuerung in das französische
Verwaltungsrecht und die französische Verwaltungsorganisation
einführt. Die Errichtung grosser, leistungsfähiger mit dem Rechte
der Selbstverwaltung ausgestatteter Communalverbände ist durch
dasselbe nicht beabsichtigt worden, man wollte lediglich den
kleinen, leistungsunfähigen Gemeinden ein Mittel zu der Be-
friedigung dringendster Bedürfnisse des communalen Lebens
verleihen, ohne jedoch die traditionelle französische Verwaltungs-
organisation in einschneidender Weise zu durchbrechen. Die Er-
fahrung wird lehren, ob die an das Gesetz geknüpften Erwartungen
sich erfüllen, unwahrscheinlich ist es nicht, dass die vielfach ge-
äusserten Hoffnungen wenigstens zum Theil in Erfüllung gehen.
Bei Berathung des Gesetzes wurde in der Deputirtenkammer
angeregt, die Associationsbefugniss, welche man den Gemeinden
damit ertheile, auch den Departements nicht zu versagen, und so
auch diesen die Möglichkeit zu bieten, sich der Erfüllung grosser
Aufgaben von communalem oder provinzialem Interesse wirksam