Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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eine Ausdehnung der Verbandsthätigkeit ist möglich auf Grund 
übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäthe der verbundenen 
Gemeinden; dieselbe muss durch ein Decret gebilligt werden, das 
ebenso wie das die Errichtung des Verbandes gutheissende Decret 
im Staatsrathe erlassen wird. 
Der Gemeindeverband wird für immer oder für eine bestimmte 
Zeit errichtet; die Zeit muss in dem Errichtungsdecret angegeben 
werden; seine Auflösung erfolgt entweder durch den Beschluss 
aller dabei interessirten Gemeinderäthe oder auf Antrag der 
Mehrheit derselben durch ein mit Gründen versehenes Decret 
oder von Amtswegen durch ein Decret, welches auf Grund einer 
die Auflösung befürwortenden Aeusserung des Staatsrathes er- 
lassen wird; ohne Weiteres löst sich der Verband auf durch den 
Ablauf der Zeit, für die er errichtet wurde und die Vollendung 
ddes Werkes, das den Zweck seiner Begründung bildete; geschieht 
die Auflösung durch Decret, so wird in demselben über die Formen 
der Liquidation unter Vorbehalt der Rechte Dritter das Erforder- 
liche angeordnet. 
Dies der wesentlichste Inhalt des Gesetzes vom 22. März 1890, 
das immerhin eine bemerkenswerthe Neuerung in das französische 
Verwaltungsrecht und die französische Verwaltungsorganisation 
einführt. Die Errichtung grosser, leistungsfähiger mit dem Rechte 
der Selbstverwaltung ausgestatteter Communalverbände ist durch 
dasselbe nicht beabsichtigt worden, man wollte lediglich den 
kleinen, leistungsunfähigen Gemeinden ein Mittel zu der Be- 
friedigung dringendster Bedürfnisse des communalen Lebens 
verleihen, ohne jedoch die traditionelle französische Verwaltungs- 
organisation in einschneidender Weise zu durchbrechen. Die Er- 
fahrung wird lehren, ob die an das Gesetz geknüpften Erwartungen 
sich erfüllen, unwahrscheinlich ist es nicht, dass die vielfach ge- 
äusserten Hoffnungen wenigstens zum Theil in Erfüllung gehen. 
Bei Berathung des Gesetzes wurde in der Deputirtenkammer 
angeregt, die Associationsbefugniss, welche man den Gemeinden 
damit ertheile, auch den Departements nicht zu versagen, und so 
auch diesen die Möglichkeit zu bieten, sich der Erfüllung grosser 
Aufgaben von communalem oder provinzialem Interesse wirksam
	        
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