Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Literatur. 
A. Brunialti, Unioni e combinazioni fra gli stati, gli stati com- 
positi e lo stato federale. Torino. Unione tipografico-editrice. 
1891. 246 S. — Zugleich erschienen in dem sechsten Bande der unter 
Leitung des Verfassers in demselben Verlage herauskommenden Biblio- 
teca di Scienze Politiche. 
Die Lehre von den Staatenverbindungen auf breitester Grundlage bildet 
den Inhalt des vorliegenden Werkes. Die Begriffe Souveränität und Staat 
werden in einem einleitenden Capitel entwickelt und führen als Ausgangs- 
punkt für die weiteren Erörterungen zu der grundsätzlichen Scheidung in 
souveräne und nichtsouveräne Staaten. Der ohne nähere Begründung 
(S. 33 f.) aufgestellten Eintheilung gemäss werden sodann in einem zweiten Ab- 
schnitte die historisch-politischen Verbindungen behandelt und unter diesem 
Titel Colonien, Incorporation und Personalunion zusammengefasst. Es folgen 
als Gegensatz die Verbindungen mit juristischem Charakter, und zwar im 
dritten Abschnitte die nichtorganisirten Verbindungen, unter ihnen der Staaten- 
staat, und in einem vierten Abschnitte die organisirten Verbindungen (nament- 
lich Staatenbund und Realunion), denen sich die Betrachtung des Bundes- 
staates als letzter besonderer Abschnitt anschliesst. 
Wie diese Uebersicht ersehen lässt, urd wie die weiteren Ausführungen 
bestätigen, schliessen sich die Letzteren auf das Engste an die Untersuchun- 
gen von JELLINEK, und zwar in einem Grade, dass das bekannte Werk des 
genannten Autors über die Staatenverbindungen vielfach bis in die Einzel- 
heiten die eingehendste Berücksichtigung gefunden hat. Die Folge ist, dass 
die aufgestellten Begriffsbestimmungen im Wesentlichen zusammenfallen, dass 
aber aus gleichem Grunde auch von einer weiteren Förderung der einschla- 
genden Fragen keine Rede sein kann, um so weniger, als die eingefügte Be- 
schreibung der thatsächlich bestehenden Verhältnisse, sowie ein stärkeres 
Betonen der politischen Seite die massgebende Zurückführung der einzelnen 
Erscheinungen auf einfache rechtliche Gegensätze keineswegs begünstigen. 
So grosses Interesse es an sich bietet, das in der heutigen staatlichen 
Entwicklung und namentlich auch in der bundesstaatlichen Organisation zur 
Geltung kommende föderative Element unter rechtlichen Gesichtspunkten in
	        
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