Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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einem Lande behandelt zu sehen, dessen Geschichte, wie der Verfasser S. 229 ff. 
des Näheren ausführt, die mannigfachsten Anknüpfungspunkte gewährt, so 
tritt dieses Interesse doch nach dem Gesagten in den Hintergrund. Dagegen 
entspricht das vorliegende Buch der Tendenz der Eingangs genannten Samm- 
lung, indem es auf dem fraglichen Gebiete unter der ausländischen die mit 
im Vordergrunde stehende deutsche Literatur in besonderer Weise berück- 
sichtigt und zu deren allgemeineren Verbreitung beiträgt. Dr. Trieps. 
Ernest Roguin, Conflits des lois suisses en matidre internatio- 
nale etintercantonale, Commentaire du traite franco-suisse 
du 15 juin 1869. Lausanne, F. Rouge 1891 VIII et 920. 
Dieses umfangreiche Werk des Lausanner Professors bewegt sich auf 
dem Gebiete des internationalen Privatrechts und behandelt die Fälle des 
internationalen schweizerischen Rechtsverkehrs sowie die Fragen des inter- 
nationalen Rechts speziell mit Rücksicht auf den französisch-schweizerischen 
Staatsvertrag über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urtheilen in 
Civilsachen. 
Das Werk will den theoretischen Fragen ausweichen und lediglich die 
gegenwärtig geltenden Rechtsgrundsätze zur Anschauung bringen; es will 
den Richtern, Advokaten und Geschäftsmännern ein sicherer Führer auf 
dem schwierigsten und delikatesten Gebiete des Privatrechts sein. Diesen 
Zweck sucht der Verfasser zu erreichen durch Commentirung der bestehenden 
Gesetzesvorschriften und Verträge mit genauer Angabe der Urteilspraxis „sans 
nous attacher ä indiquer les differents theories susceptibles d’etre adoptees pour 
regir le fond: Elles sont suffisamment developpees dans les ouvrages generaux.“ 
Wenn das Werk ausschliesslich dem Bedürfnisse der Praxis gewidmet 
sein will, so ist es nicht recht erfindlich, warum der Verfasser mit der Voll- 
endung und Herausgabe seines Werkes nicht zugewartet hat, bis das Schick- 
sal des bereits im Wurfe gelegenen Bundesgesetzes über die civilrechtlichen 
Verhältnisse der Niedergelassenen entschieden war. Inzwischen ist dieses 
so überaus wichtige Gesetz in Kraft erwachsen (den 17. November 1891; 
der Beginn seiner Wirksamkeit ist auf 1. Juni 1892 festgesetzt). Der Ver- 
fasser sagt selbst, dass, wenn dieses Gesetz erlassen sei, Hundert von Seiten 
oder noch mehr seines Buches ihr praktisches Interesse verloren haben 
werden. Ich glaube, dass beinahe ein Dritttheil des Werkes durch das seit- 
her erfolgte Inkrafttreten des angeführten Bundesgesetzes seinen litterarischen 
Werth eingebüsst hat. Dieser Werth steht und fällt eben mit der Actualität 
des Inhalts, da der Verfasser einzig und allein diese in Berücksichtigung ge- 
zogen hat. 
Dagegen würde man sich irren, wenn man annehmen wollte, dass der 
Verfasser in’ Bezug auf die Urtheilspraxis sich darauf beschränkt habe, die 
Urtheile bloss ihrem wesentlichen Inhalte nach abzudrucken. Er prüft die
	        
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