versicherung der Arbeiter liege im höchsten Interesse der Ge-
sammtheit, des Staates, trotzdem beliesse es der Staat bei den
alten privatrechtlichen Versicherungsverträgen der Arbeiter, er
stellte keine eigenen Grundsätze auf, so wären doch diese Ver-
sicherungsverträge zweifellos trotz des öffentlichen Interesses nicht
öffentliches Recht. Der Staat muss also positiv in irgend einer
Weise thätig werden.
Aehnlich steht es z. B. mit dem Institute der kirchlichen
Vereine. Setzen wir den Fall, dass sich im Staate eine Secte
bildet. Der Staat behandelt sie wie jeden anderen Verein. Die
Secte gewinnt an Ausdehnung, sie wird eine Macht des öffent-
lichen Lebens, der Staat muss mit ihr rechnen. Er setzt sich
zu ihr in besondere Beziehung; er bevorzugt sie vor den anderen
religiösen Vereinigungen durch privilegia favorabilia und auch
odiosa, der Verein wird Corporation des öffentlichen Rechtes.
Die Interessen, die treibenden Motive können natürlich zu
den verschiedenen Zeiten, und in den verschiedenen Staaten sehr
verschiedene sein, und darum auch die Resultate, die Stellung-
nahme.
Eine solche intensivere Stellungnahme des Staates findet auch
mit Bezug auf die Simultanverhältnisse statt. Der Staat begnügt
sich hier nicht mit den gewöhnlichen Normen für den Gebrauch
fremder Gebäude, sondern stellt eigene Grundsätze auf; er be-
thätigt seine Organe in einer besonderen Weise, er stempelt da-
her diese Gebrauchsrechte zu Instituten des öffentlichen Rechtes.
Solche besonderen Grundsätze sind z. B. die Präsumtionen
des preussischen Landrechts und der bayerischen II. Verf.-Beilage,
welche Streitigkeiten ausschliessen sollen. Daher regeln diese
Gesetze ganz consequent das Institut nicht vollständig, sondern
sie treffen bloss Bestimmungen, geeignet, um Streitigkeiten aus-
zuschliessen, im Uebrigen lassen sie das gewöhnliche Recht weiter
gelten.
Es liegt natürlich im Ermessen des Staates, welche Religions-