Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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spiele Preussens und Oesterreichs folgend — allen in ihren Territorien be- 
findlichen, wenn auch fremden Schutzbedürftigen den vormundschaftlichen 
Schutz gewähren mögen, wird gewiss Jeder theilen; aber diese Fürsorge für 
Angehörige fremder Staaten würde unseres Erachtens nicht als eine Be- 
thätigung der territorialen Souveränetät, sondern als eine Art negotiorum 
gestio für den fremden Staat aufzufassen sein und daher die prinzipielle 
Initiative des durch seine Consuln vertretenen fremden Staates nicht alteriren. 
In Preussen gilt dies nach 8 6 Abs. 3 der Vormundschaftsordnung schon jetzt. 
Auffallend ist, dass der Verfasser die in einigen Verträgen des deutschen 
Reiches mit anderen Staaten getroffene eigenthümliche Vereinbarung uner- 
wähnt lässt, nach welcher die Consularbeamten nicht als Vormundschafts- 
behörde, sondern selbst als Vormünder der Waisen und Minderjährigen 
ihres Landes ohne Weiteres angesehen bezw. als solche von der Ortsbehörde 
bestellt werden sollen. (Vgl. u. A. Vertrag mit dem Freistaate Costa-Rica 
vom 18. Mai 1865, Art. 30, R.-G.-Bl. 1877, S. 13, Consularvertrag mit Brasilien 
vom 10. Januar 1882, R.-G.-Bl. S. 69, Art. 21). 
Das Buch ist in elegantem Französisch und sehr anregend geschrieben 
und zeugt von umfassender Sachkenntniss, hohem Gedankenfluge und glühen- 
dem Patriotismus seines rumänischen Verfassers. 
Dr. Muskat. 
Das Allgemeine Berggesetz für das Königreich Sachsen. 
Nach amtlichen Quellen erläutert von Dr. & H. Wahle, Bergamts- 
rath und Professor des Bergrechts und der allgemeinen Rechtskunde 
an der königlich sächsischen Bergakademie zu Freiberg in Sachsen. 
Freiberg, Verlag von Lenz & Gerlach (Joh. Stettern). 1891. O. 8.843. 
Wie getrennt von den übrigen Rechtsmaterien das Bergrecht auch zu 
sein scheint, so eng hängt es mit fast allen Gebieten des öffentlichen und 
Privatrechts zusammen. Insbesondere gehört zur Kenntniss des Bergwesens 
die Einsicht in die gesammte Arbeiterfürsorge und in die Gewerbegesetz- 
gebung. Der nunmehr in die Nachfolgeschaft des zu früh verstorbenen Berg- 
amtsdirectors LEUTHOLD aufgerückte Verfasser will das gesammte Recht dar- 
stellen, soweit es auf den sächsischen Bergbau Bezug hat. Sein Werk bringt 
daher nicht bloss den Text der sächsischen Berggesetze vom 22. Mai 1851 
und 16. Juni 1868 (soweit letzteres das erstere aufrecht erhalten hat), sondern 
auch u. A. die auf das Bergwesen bezüglichen Abschnitte des Reichskranken-, 
Reichsunfall- und Reichsinvaliditätsversicherungsgesetzes, der Reichsgewerbe- 
ordnung, der besonderen und allgemeinen Besteuerungsvorschriften, der 
polizeilichen Anordnungen über Dampfkessel und Bergwerksbetrieb, das 
Statut des sächsischen Knappschaftsvereins, welcher letztere zugleich eine 
Kasseneinrichtung im Sinne der $$ 6 und 7 des Reichgesetzes vom 22. Juni 
1889 darstellt. 
Dem eigentlichen Werke vorausgeschickt sind ein Ueberblick über die 
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