Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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musste und berechtigt war. Wenn ein Schimmer dieser geläuterten Auf- 
fassung vom Kabinete auch dessen einst vielgeschmähtem Hauptvertreter zu 
Theil wird, so mag man hierin die sühnende Macht der Zeit oder eine ob- 
jectivere historische Auffassung erkennen, ohne dass man desshalb mit den 
Urtheilen der. hervorragendsten Zeitgenossen in Widerspruch zu treten braucht. 
Eine eigentliche Rettung Lombards versucht auch der Verfasser nicht. 
Unter den „Beilagen“ verdienen die beiden letzten, enthaltend eine Skizze 
des Kaljinets seit dem Tode Hardenbergs und Mittheilungen über den Geh. 
Kabinetsrath Müller besonders hervorgehoben zu werden. 
Berlin. Conrad Bornhak. 
Weizsäcker, Hugo, Gerichtsassessor. Juristischer Wegweiser für 
Kirchenbau und Parochialtheilung in den sieben östlichen 
Provinzen der Landeskirche Preussens. Auf Grund amtlicher Mate- 
rialien für Kirchenälteste und Gemeindevertreter bearbeitet. Berlin, 
Trowitzsch & Sohn 1891. VIII und 136 S. 
Schilgen, Friedrich von, Amtsgerichtsrath. Das kirchliche Vermögens- 
recht und die Vermögensverwaltung in den katholischen 
Kirchengemeinden der gesammten preussischen Monarchie. Bd. 1]. 
Die Rheinprovinz im Geltungsbereich des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs Napoleons. 2. völlig umgearbeitete Auflage. Paderborn, Boni- 
facius-Druckerei 1891. VII und 303 S. 
Diese beiden Schriften verfolgen einen ausschliesslich praktischen Zweck: 
sie sind bestimmt, die mit der kirchlichen Vermögensverwaltung betrauten 
Organe der evangelischen bezw. katholischen Kirchengemeinden in die Grund- 
sätze des kirchlichen Vermögensrechts und der Vermögensverwaltung einzu- 
führen. Dass das Bedürfniss, welches sie vorausgesetzt, besteht, ist unbestreit- 
bar. Die Aneignung einer gründlichen Kenntniss der einschlägigen Verhält- 
nisse, wie sie in ihrem eigenen, wie im allgemeinen kirchlichen Interesse für 
die Mitglieder der gemeindlichen Selbstverwaltungsorgane geboten ist, wird 
durch die vielfach kaum übersehbare Fülle des Quellenmaterials nicht wenig 
erschwert. Gemeinverständliche Darstellungen, welche wie die vorliegenden 
bestimmt und geeignet sind, diese Schwierigkeiten zu ebnen, haben daher 
stets Anspruch auf die Anerkennung und den Dank der Praxis. 
WEIZsÄcKER greift lediglich einige der wichtigsten Fragen heraus, um 
an ihnen die im Bereich der Vermögensverwaltung gelegenen Aufgaben der 
Gemeindeorgane zu veranschaulichen. Ob zwar das Schriftchen, wie Ver- 
fasser hofft, geeignet ist, dem Leser einen Einblick in die Eigenart des 
evangelischen Kirchenrechts und das Grundverhältniss von Staat und evan- 
gelischer Kirche überhaupt zu eröffnen, kann man mit Grund bezweifeln; 
aus den kurzen Notizen zumal über die geschichtliche Entwicklung des 
landesherrlichen Kirchenregiments, welche im einleitenden Abschnitt voran- 
gestellt sind, wird kaum irgend ein Gemeindevertreter mehr als eine ihm
	        
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