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musste und berechtigt war. Wenn ein Schimmer dieser geläuterten Auf-
fassung vom Kabinete auch dessen einst vielgeschmähtem Hauptvertreter zu
Theil wird, so mag man hierin die sühnende Macht der Zeit oder eine ob-
jectivere historische Auffassung erkennen, ohne dass man desshalb mit den
Urtheilen der. hervorragendsten Zeitgenossen in Widerspruch zu treten braucht.
Eine eigentliche Rettung Lombards versucht auch der Verfasser nicht.
Unter den „Beilagen“ verdienen die beiden letzten, enthaltend eine Skizze
des Kaljinets seit dem Tode Hardenbergs und Mittheilungen über den Geh.
Kabinetsrath Müller besonders hervorgehoben zu werden.
Berlin. Conrad Bornhak.
Weizsäcker, Hugo, Gerichtsassessor. Juristischer Wegweiser für
Kirchenbau und Parochialtheilung in den sieben östlichen
Provinzen der Landeskirche Preussens. Auf Grund amtlicher Mate-
rialien für Kirchenälteste und Gemeindevertreter bearbeitet. Berlin,
Trowitzsch & Sohn 1891. VIII und 136 S.
Schilgen, Friedrich von, Amtsgerichtsrath. Das kirchliche Vermögens-
recht und die Vermögensverwaltung in den katholischen
Kirchengemeinden der gesammten preussischen Monarchie. Bd. 1].
Die Rheinprovinz im Geltungsbereich des Bürgerlichen Gesetz-
buchs Napoleons. 2. völlig umgearbeitete Auflage. Paderborn, Boni-
facius-Druckerei 1891. VII und 303 S.
Diese beiden Schriften verfolgen einen ausschliesslich praktischen Zweck:
sie sind bestimmt, die mit der kirchlichen Vermögensverwaltung betrauten
Organe der evangelischen bezw. katholischen Kirchengemeinden in die Grund-
sätze des kirchlichen Vermögensrechts und der Vermögensverwaltung einzu-
führen. Dass das Bedürfniss, welches sie vorausgesetzt, besteht, ist unbestreit-
bar. Die Aneignung einer gründlichen Kenntniss der einschlägigen Verhält-
nisse, wie sie in ihrem eigenen, wie im allgemeinen kirchlichen Interesse für
die Mitglieder der gemeindlichen Selbstverwaltungsorgane geboten ist, wird
durch die vielfach kaum übersehbare Fülle des Quellenmaterials nicht wenig
erschwert. Gemeinverständliche Darstellungen, welche wie die vorliegenden
bestimmt und geeignet sind, diese Schwierigkeiten zu ebnen, haben daher
stets Anspruch auf die Anerkennung und den Dank der Praxis.
WEIZsÄcKER greift lediglich einige der wichtigsten Fragen heraus, um
an ihnen die im Bereich der Vermögensverwaltung gelegenen Aufgaben der
Gemeindeorgane zu veranschaulichen. Ob zwar das Schriftchen, wie Ver-
fasser hofft, geeignet ist, dem Leser einen Einblick in die Eigenart des
evangelischen Kirchenrechts und das Grundverhältniss von Staat und evan-
gelischer Kirche überhaupt zu eröffnen, kann man mit Grund bezweifeln;
aus den kurzen Notizen zumal über die geschichtliche Entwicklung des
landesherrlichen Kirchenregiments, welche im einleitenden Abschnitt voran-
gestellt sind, wird kaum irgend ein Gemeindevertreter mehr als eine ihm