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unverständliche Terminologie entnehmen können. Aber im engeren Rahmen
der speciellen Fragen, deren Erörterung den eigentlichen Gegenstand der
Schrift bildet, hat der Verfasser seine Aufgabe vortrefflich gelöst. Sie ist
hier nicht nur ein juristischer Wegweiser, der die einschlägigen Rechts- und
Verwaltungsnormen übersichtlich darstellt, und in die Formen des Geschäfts-
gangs einführt, sondern nicht minder auch ein praktischer Rathgeber, in dem
eine Fülle von beachtenswerthen Winken und Rathschlägen enthalten ist.
Die Sprache ist durchweg klar und leichtverständlich ; besonders verdienstlich
ist die Mittheilung vieler Fälle aus dem Berliner kirchlichen Leben, durch
welche der Verfasser nicht nur die Darstellung belebt, sondern auch ihren
Inhalt treffend veranschaulicht hat.
Die Aufgabe, welche sich das bereits zum zweitenmale aufgelegte Werk
VON SCHILGEN’s gestellt hat, ist bei weitem umfangreicher und umschliesst das
gesammte kirchliche Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den
katholischen Gemeinden des preussischen Staats. Der bisher ausgegebene
erste Band enthält eine in sich abgeschlossene Bearbeitung des Vermögens-
und Finanzverwaltungsrechts im Rechtsgebiet des code civil.
In ‚seiner nunmehrigen Gestalt ist das Buch ein vollkommen neues
Werk. Ganz neu insbesondere ist der I. und verdienstlichste Theil, welcher
unter der Ueberschrift „Kirchliches Vermögensrecht“ in 14 Abschnitten eine
systematische Darstellung des gesammten noch geltenden materiellen Ver-
mögensrechts giebt. Was oben über die Schwierigkeiten der ersten Einfüh-
rung in das kirchliche Vermögensrecht überhaupt bemerkt ist, trifft für den
rheinischen Geltungsbereich des napoleonischen Gesetzbuchs in erhöhtem
Masse zu. Hier, wo die Besonderheit der geschichtlichen Entwicklung eine
Complicirtheit des Rechtszustands wie nirgend anderswo erzeugt hat, ist eine
systematische und allgemein verständliche Darstellung doppelt verdienstlich.
Im einzelnen freilich hat der Verfasser wohl hie und da die Anforderungen
an die Auffassungskraft der nichtsachverständigen Leser zu hochgespannt, in
einigen Partien tritt die Disposition nicht scharf und übersichtlich genug
hervor; in jeder Hinsicht am besten gelungen scheint mir der bereits ander-
wärts (Arch. f. kath. K.-R. 1890 S. 250 ff.) veröffentlichte 3. Abschnitt, in
welchem das Verhältniss von Kirchen- und Civilgemeinden auf dem linken
Rheinufer auf geschichtlicher Grundlage vortrefflich entwickelt ist.
Der II. und III. Theil schliessen sich den entsprechenden Theilen der
ersten Auflage an; der II. Theil enthält einen Commentar zum Gesetz betr.
die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom
20. Juni 1875, in dem insbesondere die Motive vielfach verwerthet sind; der
III. Theil bringt einen Abdruck der wichtigsten hieher gehörigen Gesetze und
Verordnungen, und mehrere Geschäftsanweisungen und Formulare.
Ueber die Zweckmässigkeit der Anordnung im Ganzen, insbesondere
der Verbindung von systematischer und Commentarform kann man füglich
streiten. Warum der Verfasser gerade das Verwaltungsgesetz von 1875