Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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unverständliche Terminologie entnehmen können. Aber im engeren Rahmen 
der speciellen Fragen, deren Erörterung den eigentlichen Gegenstand der 
Schrift bildet, hat der Verfasser seine Aufgabe vortrefflich gelöst. Sie ist 
hier nicht nur ein juristischer Wegweiser, der die einschlägigen Rechts- und 
Verwaltungsnormen übersichtlich darstellt, und in die Formen des Geschäfts- 
gangs einführt, sondern nicht minder auch ein praktischer Rathgeber, in dem 
eine Fülle von beachtenswerthen Winken und Rathschlägen enthalten ist. 
Die Sprache ist durchweg klar und leichtverständlich ; besonders verdienstlich 
ist die Mittheilung vieler Fälle aus dem Berliner kirchlichen Leben, durch 
welche der Verfasser nicht nur die Darstellung belebt, sondern auch ihren 
Inhalt treffend veranschaulicht hat. 
Die Aufgabe, welche sich das bereits zum zweitenmale aufgelegte Werk 
VON SCHILGEN’s gestellt hat, ist bei weitem umfangreicher und umschliesst das 
gesammte kirchliche Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den 
katholischen Gemeinden des preussischen Staats. Der bisher ausgegebene 
erste Band enthält eine in sich abgeschlossene Bearbeitung des Vermögens- 
und Finanzverwaltungsrechts im Rechtsgebiet des code civil. 
In ‚seiner nunmehrigen Gestalt ist das Buch ein vollkommen neues 
Werk. Ganz neu insbesondere ist der I. und verdienstlichste Theil, welcher 
unter der Ueberschrift „Kirchliches Vermögensrecht“ in 14 Abschnitten eine 
systematische Darstellung des gesammten noch geltenden materiellen Ver- 
mögensrechts giebt. Was oben über die Schwierigkeiten der ersten Einfüh- 
rung in das kirchliche Vermögensrecht überhaupt bemerkt ist, trifft für den 
rheinischen Geltungsbereich des napoleonischen Gesetzbuchs in erhöhtem 
Masse zu. Hier, wo die Besonderheit der geschichtlichen Entwicklung eine 
Complicirtheit des Rechtszustands wie nirgend anderswo erzeugt hat, ist eine 
systematische und allgemein verständliche Darstellung doppelt verdienstlich. 
Im einzelnen freilich hat der Verfasser wohl hie und da die Anforderungen 
an die Auffassungskraft der nichtsachverständigen Leser zu hochgespannt, in 
einigen Partien tritt die Disposition nicht scharf und übersichtlich genug 
hervor; in jeder Hinsicht am besten gelungen scheint mir der bereits ander- 
wärts (Arch. f. kath. K.-R. 1890 S. 250 ff.) veröffentlichte 3. Abschnitt, in 
welchem das Verhältniss von Kirchen- und Civilgemeinden auf dem linken 
Rheinufer auf geschichtlicher Grundlage vortrefflich entwickelt ist. 
Der II. und III. Theil schliessen sich den entsprechenden Theilen der 
ersten Auflage an; der II. Theil enthält einen Commentar zum Gesetz betr. 
die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 
20. Juni 1875, in dem insbesondere die Motive vielfach verwerthet sind; der 
III. Theil bringt einen Abdruck der wichtigsten hieher gehörigen Gesetze und 
Verordnungen, und mehrere Geschäftsanweisungen und Formulare. 
Ueber die Zweckmässigkeit der Anordnung im Ganzen, insbesondere 
der Verbindung von systematischer und Commentarform kann man füglich 
streiten. Warum der Verfasser gerade das Verwaltungsgesetz von 1875
	        
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