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L. v. Savigny, Dr. jur, Die französischen Rechtsfakultäten im
Rahmen der neueren Entwicklung des französischen Hoch-
schulwesens. Berlin 1891. Puttkammer & Mühlbrecht. Mk. 3.—.
SS. VII und 223.
Ein Mann, dessen Name uns den nie wieder erreichten Höhepunkt
schöpferischer Geistesarbeit der deutschen Rechtsfakultäten in Erinnerung
bringt, entwirft uns in der vorliegenden Studie ein anschauliches bis in die
Einzelheiten mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchgeführtes Bild der ge-
schichtlichen Entwicklung und des gegenwärtigen Standes des Rechtsstudiums
und der Rechtslehre in Frankreich. Man sieht es dem Buche an, dass es
seine Angaben aus dem geschauten Leben geschöpft hat, dass es der Wirk-
lichkeit, nicht theoretischen Vergleichen und Konstruktionen zum Worte
verhilft. Ohne Schönfärberei, aber auch ohne kritische Voreingenommenheit
lässt v. SavıanyY die einzelnen Erscheinungen für sich sprechen; mit voller
Sachkenntniss für die wichtigen Fragen des deutschen und des französischen
Hochschulwesens legt er ohne Scheu die wunden Stellen blos und bezeichnet,
wo es angeht, Weg und Mittel zu ihrer Heilung und Besserung. Jedem der
sein Wollen und Können in den Dienst der deutschen Universität eingestellt
hat, wird im Wirbel der sie bedrohenden „Reformen“ und Radikalkuren aus
den vom Verfasser gezogenen Parallelen, die Beruhigung gewinnen, dass der
traditionelle Widerstand des deutschen Professors gegen grundstürzende Um-
wandlungen des alten Systems auf gutem Grunde steht. Das Buch v. Sa-
vIenY's ist eine beredte Rechtfertigung des deutschen Universitätsprincips
gegenüber dem professionellen Standpunkt der „Ecoles“, dem die deutsche
Hochschule immer mehr zugedrängt wird. In den wichtigsten Fragen der
Organisation und der Lehre geniesst die akademische „Zunft“ und geniessen
ihre Wortführer in Deutschland oft das odiose Privilegium des Alters, Rath
zu ertheilen, den niemand befolgen will, und von Erfahrungen zu sprechen,
denen Keiner Glauben schenkt. Vielleicht gelingt es, den „nicht-zünftigen*“
Autoren, den Meinungen der Zunft allmählich wieder zur Geltung zu ver-
helfen. Stoerk.
C.F.Koch’s Formularbuch und Notariatsrecht für den Geltungs-
bereich des Allg. Landrechts. Neu bearbeitet von Hermann
Jastrow, 10. (der neuen Bearbeitung 2.) Aufl. Berlin, J. Guttentag, 1891.
Der Neuauflage des handlichen und anerkannten Führers auf dem Ge-
biete der juristischen Praxis kam besonders das zeitliche Zusammentreffen
zu statten mit dem Erscheinen der Notariatsnovelle vom 15. Juli 1890. Die
dadurch gebotenen Bereicherungen und Umarbeitungen des Stoffes sind überall
angebracht, der neuen Gesetzgebung durch neue Muster entsprochen worden.
Das neu hinzugekommene Kapitel über internationale Beziehungen des No-
tariats entspricht im besten Sinne dem steigenden Bedürfnisse der Praxis
bei Verschickung der Notariatsakte in das Ausland und erweitert den Kreis
Archiv für Öffentliches Recht. VI. 3. 31