Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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L. v. Savigny, Dr. jur, Die französischen Rechtsfakultäten im 
Rahmen der neueren Entwicklung des französischen Hoch- 
schulwesens. Berlin 1891. Puttkammer & Mühlbrecht. Mk. 3.—. 
SS. VII und 223. 
Ein Mann, dessen Name uns den nie wieder erreichten Höhepunkt 
schöpferischer Geistesarbeit der deutschen Rechtsfakultäten in Erinnerung 
bringt, entwirft uns in der vorliegenden Studie ein anschauliches bis in die 
Einzelheiten mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchgeführtes Bild der ge- 
schichtlichen Entwicklung und des gegenwärtigen Standes des Rechtsstudiums 
und der Rechtslehre in Frankreich. Man sieht es dem Buche an, dass es 
seine Angaben aus dem geschauten Leben geschöpft hat, dass es der Wirk- 
lichkeit, nicht theoretischen Vergleichen und Konstruktionen zum Worte 
verhilft. Ohne Schönfärberei, aber auch ohne kritische Voreingenommenheit 
lässt v. SavıanyY die einzelnen Erscheinungen für sich sprechen; mit voller 
Sachkenntniss für die wichtigen Fragen des deutschen und des französischen 
Hochschulwesens legt er ohne Scheu die wunden Stellen blos und bezeichnet, 
wo es angeht, Weg und Mittel zu ihrer Heilung und Besserung. Jedem der 
sein Wollen und Können in den Dienst der deutschen Universität eingestellt 
hat, wird im Wirbel der sie bedrohenden „Reformen“ und Radikalkuren aus 
den vom Verfasser gezogenen Parallelen, die Beruhigung gewinnen, dass der 
traditionelle Widerstand des deutschen Professors gegen grundstürzende Um- 
wandlungen des alten Systems auf gutem Grunde steht. Das Buch v. Sa- 
vIenY's ist eine beredte Rechtfertigung des deutschen Universitätsprincips 
gegenüber dem professionellen Standpunkt der „Ecoles“, dem die deutsche 
Hochschule immer mehr zugedrängt wird. In den wichtigsten Fragen der 
Organisation und der Lehre geniesst die akademische „Zunft“ und geniessen 
ihre Wortführer in Deutschland oft das odiose Privilegium des Alters, Rath 
zu ertheilen, den niemand befolgen will, und von Erfahrungen zu sprechen, 
denen Keiner Glauben schenkt. Vielleicht gelingt es, den „nicht-zünftigen*“ 
Autoren, den Meinungen der Zunft allmählich wieder zur Geltung zu ver- 
helfen. Stoerk. 
C.F.Koch’s Formularbuch und Notariatsrecht für den Geltungs- 
bereich des Allg. Landrechts. Neu bearbeitet von Hermann 
Jastrow, 10. (der neuen Bearbeitung 2.) Aufl. Berlin, J. Guttentag, 1891. 
Der Neuauflage des handlichen und anerkannten Führers auf dem Ge- 
biete der juristischen Praxis kam besonders das zeitliche Zusammentreffen 
zu statten mit dem Erscheinen der Notariatsnovelle vom 15. Juli 1890. Die 
dadurch gebotenen Bereicherungen und Umarbeitungen des Stoffes sind überall 
angebracht, der neuen Gesetzgebung durch neue Muster entsprochen worden. 
Das neu hinzugekommene Kapitel über internationale Beziehungen des No- 
tariats entspricht im besten Sinne dem steigenden Bedürfnisse der Praxis 
bei Verschickung der Notariatsakte in das Ausland und erweitert den Kreis 
Archiv für Öffentliches Recht. VI. 3. 31
	        
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