Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Ungeachtet der Zurückweisung einer Eintheilung des Rechtes in In- 
dividual- und Socialrecht wird diese grundsätzliche Scheidung in mehrfacher 
Wiederholung durchgeführt und im Einzelnen verwerthet. So sind die sämmt- 
lichen staatlichen Organe oder die Behörden in wirthschaftlicher Beziehung 
Vertreter der geschaffenen juristischen Persönlichkeit; als öffentlich-rechtliche 
Organe handeln sie, beziehungsweise die durch die staatliche Rechtsordnung 
individualisirten Menschen jedoch nicht für ein hinter ihnen stehendes Rechts- 
subject, sondern befinden sich im selbständigen Besitze der Rechte, die ihnen 
durch die Rechtsordnung dergestalt beigelegt sind, dass alles, auch das auf 
die Individuen reflectirende Recht, das durch die Gesetzgebung zum geltenden 
Recht erhoben ist, als solches aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zur An- 
wendung kommt, sich subjectiv als behördliches Recht darstellt, und nur 
durch die pflichtmässige Ausübung der Behörden seinerseits Geltung gewinnt. 
Da in der verschlungenen Ueber- und Unterordnung der Behörden nur noch 
historisch von einem höchsten Organe als der scheinbaren Spitze des staat- 
lichen Organismus geredet werden kann, so tritt die charakteristische Stellung 
des Staatsoberhauptes und im Anschluss hieran die Scheidung in Monarchie 
und Republik an Bedeutung zurück; als die vier vornehmsten Organe des 
modernen Staates werden vielmehr rein äusserlich aneinandergereiht: die 
Regierung, die gegenwärtig in den meisten Beziehungen von anderen Organen 
abhängig erscheint, neben derselben das aus kleinen Anfängen erwachsene 
Parlament, das in dem constitutionellen Staate als der eigentliche Gesetz- 
geber anzusehen ist, überdies die höchsten Gerichtsbehörden sowie die stimm- 
fähigen Aktivbürger in ihrer Eigenschaft als Wahlkörper beziehungsweise als 
gesetzgebende Behörde. Um mit dieser Auffassung in gleichmässiger Er- 
streckung das Staatsdienstverhältniss in Einklang zu bringen, wird von dem 
Ausgangspunkt des Mandates das massgebende Pflichtverhältniss des Gewählten 
zum Wählenden auf die Annahme der Wahl zurückgeführt, für die Erb- 
monarchie in dem Verfassungseide, für das als Behörde charakterisirte 
Familienhaupt in dem angeborenen Rechtssinne gefunden, für die aus den 
Aktivbürgern bestehende Behörde aber eine Ausnahme mit der Erklärung 
anerkannt, dass die bezüglichen Pflichten und Rechte lediglich in den Rechten 
und Pflichten der übrigen Staatsorgane hervortreten, den Willen der Wahl- 
behörde einzuholen und zu respektiren. 
Durchgeführt wird die angenommene Theilung namentlich in Betreff 
der Vertretung nach Aussen. Auch hier wird das individuelle wirthschaftliche 
Subject nach den Grundsätzen der direkten Stellvertretung durch die Organe 
berechtigt und verpflichtet. Da andererseits das organische Ganze als Subject 
die Vielheit der Organe und Glieder umfasst und folgeweise keinen indivi- 
duellen Charakter trägt, so sind in That und Wahrheit Rechte und Pflichten 
des organischen Ganzen Rechte und Pflichten der massgebenden Organe 
der Handelnde ist mithin der Vertreter nioht des organischen Ganzen, sondern 
der entsprechenden Vereinsorgane als Contrahenten, ohne Unterschied, ob
	        
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