Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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stimmungen über die öffentlich rechtliche Stellung des Telegraphen- 
wesens gebildet; was ihn umgiebt, hat sich als notwendige Er- 
gänzung angefügt. Drum will die nachfolgende Studie sich 
vorwiegend mit dem staats- und verwaltungsrechtlichen Inhalt 
des Gesetzes beschäftigen und die andern Gebieten der Rechts- 
systematik angehörigen Fragen nur zu Erläuterungszwecken 
berühren. 
Bis zum Erlass des Gesetzes vom 6. April 1892 bildeten die 
Artikel 48—52 der Verfassung die einzige gesetzliche Grundlage 
für die Vorrechte der Reichstelegraphenverwaltung, und deren Be- 
deutung — war streitig?). Und zwar drehte sich der Streit 
um die Frage: Erklärt die Verfassung durch den Ar- 
tikel 48 das Post- und Telegraphenwesen des Reichs 
als Regal? 
Es war vorauszusehen, dass die ruhige Fortentwicklung des 
Reichstelegraphenwesens, an welches sich das Telephonwesen an- 
gegliedert hatte, schwer gefährdet werde, wenn die Gerichtshöfe 
ungünstige Erkenntnisse, wie das erwähnte, fällen und die 
obersten Instanzen derartige Entscheidungen vielleicht bestätigen 
würden. Desshalb setzte hier der Gesetzgeber ein, indem er 
von seinem, laut Artikel 4x der Verfassung, ihm zustehenden 
Rechte Gebrauch machte, und schuf oder besser, bestätigte das 
Reichstelegraphenregal. 
®) Die ganze Literatur und Entwickelung der Regalitätsfrage findet sich 
aın Besten zusammengestellt in dem Erkenntniss des Landgerichts I zu Berlin 
vom 10. Juli 1890, welches der Landrichter Dr. Leske in B. 6. S. 535—555 
dieser Zeitschrift veröffentlichte; ferner in dem Gutachten des Rechtsanwalts 
Dr. Horcn, welches er für die Stadtgemeinde Mainz verfasste und in B. 6, 
Ss. 188—155 dieser Zeitschrift unter dem Titel: Die verwaltungsrechtlichen 
Grundlagen des Telephonrechts zum Abdruck brachte. (Auch als Separat- 
abdruck erschienen.) Da auch Lupewıg in seiner Inaugural-Dissertation : 
Die Regalitiüt der Telegraphie im Allgemeinen und in Deutschland insbesondere, 
welche er in überarbeiteter Form in der Zeitschrift für das Gesamte Handels- 
recht B. 31, S. 63—124 erscheinen liess, eine gute kritische Darstellung der 
Hauptmeinungen gegeben hat, so darf ich hier davon absehen.
	        
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