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Berechtigung philosophisch zu gründen. Nach und nach ent-
rückte man sie auf diesem Wege der privatwirtschaftlichen Sphäre
der Fürsten und vertraute sie dem Staate als dem Träger der
öffentlichen Befugnisse an, soweit man sie nicht wegen ihres vermeint-
lichen privatrechtlichen Charakters in das System dieses Rechts-
gebietes eingliederte.. Im Schluss seiner wertvollen historischen
Untersuchungen, welche das Charakterische in der Entwicklung
des Regalitätsbegriffes gut zur Anschauung bringen, kommt
Luvewie zu dem Ergebniss, dass das Institut der Regalien noch
in modificirter Gestalt fortbesteht, wenngleich die neuere Gesetz-
gebung diese Bezeichnung nicht mehr namentlich verwendet. Er
definirt den Begriff der modernen Regalien dahin‘): „Begalien
sind gewisse an sich privatrechtliche Befugnisse, welche sich der
Staat als solcher im Wege der Gesetzgebung oder des Gewohn-
heitsrechts aus Gründen des öffentlichen Wohles bezw. des all-
gemeinen Interesses ausschliesslich vorbehalten hat‘ und fügt zur
näheren Erläuterung hinzu, dass der Ausdruck „an sich privat-
rechtliche‘‘ so zu verstehen sei, dass diese Befugnisse an sich als
Ausfluss der freien Persönlichkeit und des Privateigentums zu
betrachten sind, während sie durch den Vorbehalt des Staates
der freien Konkurrenz bezw. dem Privateigentum entzogen und
zu Rechten öffentlicher Natur werden.“
Der diesem Vorbehalte entsprechende Ausschluss kon-
kurrirender Unternehmungen findet sich auch als Merk-
mal des Monopols; gleichwohl lässt sich der Begriff des Regals
von dem des Monopols leicht unterscheiden, wenn man Grund
und Zweck ihrer Entstehung genauer ins Auge fasst. Regalısirt
der Staat ein Unternehmen, so geschieht es nach obiger Definition
aus dem Grunde, weil er bei einer Leitung desselben durch seine
Organe das öffentliche Wohl für besser geschützt erachtet, und
zu dem Zwecke, dadurch die Allgemeinheit seiner Unterthanen leicht
®) A. a. 0. S. 70. Lupewıc hat diese Definition auch als Doktorthese
verfochten. Ich glaube, dass man sie annehmen kann.