Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

8 — 
versicherung in eine höhere Rechtssphäre, dasselbe ging aus 
dem Privatrecht in das öffentliche Recht über; aus Privatcorpo- 
rationen wurden Corporationen des öffentlichen Rechtes. Bei den 
späteren Versicherungsgesetzen hat der Staat die Entscheidung 
über die Rechtsfragen eigenen Behörden übertragen; die Unfall- 
renten werden nicht auf dem gewöhnlichen Rechtswege wie die 
Ansprüche aus dem Krankenversicherungsgesetz festgestellt. Sollte 
deshalb nur die Unfallversicherung öffentliches Recht sein, die 
Krankenversicherung dagegen nicht? 
Aehnlich steht es mit dem Mitgebrauch zweier Subjecte an 
derselben Sache. Handelt es sich um Rechtssubjecte, die dem 
Staate ein besonderes Interesse nicht einflössen, z. B. Privat- 
leute, oder religiöse Vereinigungen ohne Bedeutung, dann verweist 
er auf das für alle Staatsbürger geltende Civilrecht. Tritt aber 
dieses selbige Rechtsinstitut bei den grossen Kirchengesellschaften 
auf, dann nimmt der Staat eine andere Position ein; er begnügt 
sich dann nicht mit den gewöhnlichen Massnahmen, sondern stellt 
besondere Normen auf, und trifft besondere Anordnungen im 
Interesse des Staatswohles.. Ob dabei nun die gewöhnlichen bürger- 
lichen Gerichte ganz ausgeschlossen werden, oder überhaupt nicht, 
ist Frage des concreten Falles; das Institut hebt sich doch in das 
Gebiet des öffentlichen Rechtes, und der Civilrichter hat eventuell 
ein diesem Rechtsgebiete angehörendes Rechtsinstitut zu beurtheilen. 
Das Simultanrecht hat unter dieser Voraussetzung öffent- 
lichen Charakter. — Nennen wir es das Simultanrecht im engeren 
Sinne, im welchen es bisher von den Autoren alleın behandelt 
worden ist. Es kann, wie wir unten eingehend darthun werden, ein 
echtes Simultaneum auch zwischen religiösen Rechtssubjecten 
bestehen, denen der Staat kein Interesse und keine besondere 
Aufmerksamkeit zuwendet, für die also das gewöhnliche bürger- 
liche Recht gilt, da diese auch nicht öffentlichen Charakters sind. 
Ich bezeichne diese (lediglich um Missverständnissen vorzubeugen) 
als Simultaneen im weiteren Sinne.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.