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Telegraphenanlagen versteht, in seinen Bereich zieht, sondern
nur die „zur Vermittelunz von Nachrichten“ bestimmten?).
Durch diesen Zusatz scheiden alle die Arten von Anlagen
aus, welche zwar auch Mitteilungen in die Ferne befördern, deren
Inhalt aber nicht wie bei den Nachrichten im engeren und eigent-
lichen Sinne !®) den mannigfachsten Veränderungen unterliegen
kann, sondern stets im Voraus bestimmt ist und gewöhnlich
nur gewissen Gruppen von Personen bekannt gegeben wird. Zu
solchen Einrichtungen gehören z. B. die Glocken, welche Arbeitern
das Ende ihrer Dienstzeit ankündigen, oder die an einer Skala
auf und absteigenden Tüfelehen, welche über den Stand des
Wassers in einem Wasserturm den die Pumpen bedienenden
Personen Nachricht geben. Erläutert bezw. begrenzt das Gesetz
durch diesen Zusatz den Kreis der durch die staatlichen Anlagen
ausschliesslich zu befördernden itteilungen, so bedarf gleichwohl
auch noch der egriff der Telegraphen, wie ihn das Gesetz
im Auge hat, der näheren Erläuterung.
Die rechtswissenschaftliche wie die technische Literatur
weiss von einem Streit, der über diesen Begriff geführt ist, als
es sich darum handelte, dem neben den Telegraphen tretenden
°) Dieser erläuternde und zugleich beschrünkende Zusatz fehlte im Ur-
entwurf. Die Kommission entschied sich auf den Antrag eines Mitgliedes
anfangs dahin, den Zusatz „für den allgemeinen Vermittelungsverkehr“ vor-
zuschlagen. Nach den Bemerkungen des zweiten Berichts ünderte sie jedoch
ihre Ansicht und trat für die Form ein, welche das Gesetz jetzt aufweist.
Vergl. Drucksachen des Reichstags Nro. 460, S. 23 und Nro. 676, S. 18.
’) Vergl, zum Begriff der Nachrichten die treffenden Bemerkungen
von Kxıes in dessen in Tübingen 1857 erschienenen Arbeit: Der Tele-
grapb als Verkehrsmittel. Mit Erörterungen über den Nachrichtenver-
kebr überhaupt. S. 44 ff,, ferner Lupewic a. a. O. S. 79. Letzterer weist
auf eine für die obige Frage lehrreiche Stelle aus den Instruktionen zum fran-
zösischen Telegraphenregalitätsgesetz hin. Nach dieser werden ausdrücklich
von dem staatlichen Vorrechte „die im gewöhnlichen Leben üblichen Signale*
ausgeschlossen, welche die Arbeiten der Landwirthschaft oder der Industrie
betreffen.