Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Telephon die rechte Stelle anzuweisen. Es würde hier zu 
weit führen, eine kritische Darlegung der Entwicklung dieser 
Kontroverse zu geben. Erwähnt sei nur, dass man den Streit 
zuerst auf strafrechtlichem Gebiete besonders lebhaft führte, 
als seitens der Regierung der Schutz des Strafrichters auch für 
die Telephonanlagen angerufen wurde. Das Reichsgesetz vom 
13. Mai 1891 (R.-G.-B. S. 107) machte den weiteren Meinungs- 
äusserungen ein Ende, indem es die öffentlichen Fernsprechanlagen 
mit dem gleichen Schutz wie die öffentlichen Telegraphenanlagen 
ausstattete. Auf civilrechtlichem Gebiet wurde die von 
der Verwaltung beanspruchte Unterordnung der Telephonanstalten 
unter die bereits in Staatshänden befindlichen Telegraphenanstalten 
besonders von den Vertretern der interessirten Gewerbe bekämpft. 
Anlass gab besonders die vom preussischen Minister des Innern 
am 27. Oktober 1880 und vom 15. September 1882 erlassenen 
Circulare ''), welche die zuständigen Behörden zum polizeilichen 
Einschreiten gegen die Errichtung von Privattelephonanlagen 
anwiesen. Dieser Streit hat nun gleichfalls seinen Abschluss ge- 
funden, indem das Reichstelegraphengesetz in dem zweiten Satze 
des $ 1 die Fernsprechanlagen unter die Telegraphen- 
anlagen mit einrechnet. Damit ist aber nicht die Reihe 
der Telegraphenanlagen im Sinne unseres Reichsgesetzes erschöpft. 
Die Fernsprechanlagen sind nur als das einzige bisher 
Streitigkeiten verursachende Beispiel von verwandten Verkehrs- 
mitteln namentlich aufgeführt, ohne damit das Vorrecht 
des Reiches auf dieses eine gleich der Telegraphie die Elektricität 
zum Betriebe benutzende Verkehrsmittel zu beschränken. Es 
ist wiederholt hauptsächlich von Seiten der Reichskommissarien 
darauf hingewiesen worden'!?), dass das Regal nicht nur auf die 
11) Vergl. Ministerial- Blatt für die gesammte innere Verwaliung in 
den kgl. preuss. Staaten. 1880 S. 305 und 1882 S. 170. 
12) Vergl. 2. B. Drucksachen des Reichstags No. 460 8. 6, 7, 12. Der 
Antrag eines Kommissionsmitgliedes auf Beschränkung des Vorrechts des
	        
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