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Telephon die rechte Stelle anzuweisen. Es würde hier zu
weit führen, eine kritische Darlegung der Entwicklung dieser
Kontroverse zu geben. Erwähnt sei nur, dass man den Streit
zuerst auf strafrechtlichem Gebiete besonders lebhaft führte,
als seitens der Regierung der Schutz des Strafrichters auch für
die Telephonanlagen angerufen wurde. Das Reichsgesetz vom
13. Mai 1891 (R.-G.-B. S. 107) machte den weiteren Meinungs-
äusserungen ein Ende, indem es die öffentlichen Fernsprechanlagen
mit dem gleichen Schutz wie die öffentlichen Telegraphenanlagen
ausstattete. Auf civilrechtlichem Gebiet wurde die von
der Verwaltung beanspruchte Unterordnung der Telephonanstalten
unter die bereits in Staatshänden befindlichen Telegraphenanstalten
besonders von den Vertretern der interessirten Gewerbe bekämpft.
Anlass gab besonders die vom preussischen Minister des Innern
am 27. Oktober 1880 und vom 15. September 1882 erlassenen
Circulare ''), welche die zuständigen Behörden zum polizeilichen
Einschreiten gegen die Errichtung von Privattelephonanlagen
anwiesen. Dieser Streit hat nun gleichfalls seinen Abschluss ge-
funden, indem das Reichstelegraphengesetz in dem zweiten Satze
des $ 1 die Fernsprechanlagen unter die Telegraphen-
anlagen mit einrechnet. Damit ist aber nicht die Reihe
der Telegraphenanlagen im Sinne unseres Reichsgesetzes erschöpft.
Die Fernsprechanlagen sind nur als das einzige bisher
Streitigkeiten verursachende Beispiel von verwandten Verkehrs-
mitteln namentlich aufgeführt, ohne damit das Vorrecht
des Reiches auf dieses eine gleich der Telegraphie die Elektricität
zum Betriebe benutzende Verkehrsmittel zu beschränken. Es
ist wiederholt hauptsächlich von Seiten der Reichskommissarien
darauf hingewiesen worden'!?), dass das Regal nicht nur auf die
11) Vergl. Ministerial- Blatt für die gesammte innere Verwaliung in
den kgl. preuss. Staaten. 1880 S. 305 und 1882 S. 170.
12) Vergl. 2. B. Drucksachen des Reichstags No. 460 8. 6, 7, 12. Der
Antrag eines Kommissionsmitgliedes auf Beschränkung des Vorrechts des