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mit Hülfe des elektrischen Stroms betriebenen Anstalten Bezug
habe, sondern dass alle ın Zukunft einmal dem Schnellnachrichten-
verkehr dienenden Einrichtungen, gleichviel welche bekannte
oder noch zu entdeckenden Naturkräfte sie benutzen würden, ın
das Bereich des ersten Paragraphen des Reichstelegraphengesetzes
fallen sollen.
Ueber die Vorrechte des Reichs in Hinblick auf dıe wirt-
schaftliche Ausnutzung des Telegraphenwesens enthält das Gesetz
keine ausdrücklichen Bestimmungen. Es regalisirt, ohne zu unter-
scheiden zwischen gewerblichem Betriebe, entgeltlichem
und unentgeltlichem Gebrauche, oder zwischen dem Ver-
kehr innerhalb eines Ortes oder dem von Ort zu Ort.
Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber dem
Reiche kein blosses Gewerbevorrecht einräumen, sondern grund-
sätzlich alle Betriebsarten für sich in Beschlag nehmen und somit
auch die unentgeltliche Nachrichtenvermittlung durch Privat-
personen auf telegraphischem Wege für sich beanspruchen wollte.
Dieser Grundsatz, welcher in den allgemein gehaltenen Worten
des ersten Gesetzesparagraphen zum Ausdruck gelangt, wird be-
sonders bestätigt durch die in den folgenden Paragraphen zu-
gelassenen Ausnahmen. So wird in $ 3 Abs. 3 alınea b die An-
lage von Telegraphen ‚zwischen mehreren einem Besitzer ge-
hörigen oder zu einem Betriebe. vereinigten Grundstücke‘ ohne
Genehmigung nur dann gestattet, „wenn diese Anlagen aus-
schliesslich für den der Benutzung der Grundstücke entsprechen-
den unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind.‘ Ferner zeigt eine
nähere Betrachtung der anderen in $ 3 aufgeführten konzessions-
freien Anlagen, dass ihre Freigabe neben anderen Gründen unter
der stillschweigenden Voraussetzung ihres unentgeltlichen Be-
triebes erfolgte. Dagegen wird in $ 6 des Gesetzes das Recht
Reichs auf die elektrisch betriebenen Anlagen wurde abgelehnt. Man wollte
nicht in den Fehler des kgl. sächsischen Gesetzes vom 21. September 1855
verfallen, welches nur die elektro-magnetischen Telegraphen regalisirte.