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jedes Grundstückeigentümers auf Anschluss an eine bestehende
Lokal-Telegraphenanlage ausdrücklich auf den Fall beschränkt,
dass diese Anlage zu entgeltlichem Betriebe errichtet ist; zugleich
wird auch die Benutzung solcher Privatstellen durch Unbefugte
gegen Entgelt für unzulässig erklärt. Diese Bestimmung be-
rechtigt zu der Folgerung, dass der unentgeltliche Gebrauch
solcher Anlagen durch Nichtabonnenten verstattet ist, und bildet
somit die einzigeim Gesetznichtausdrücklich normirte
Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbote des entgeltlichen
wie unentgeltlichen telegraphischen Verkehrs.
Das gleiche Princip findet sich schon im Reichs-Postgesetz ;
ein charakteristisches Abweichen von dem Vorbilde jenes
Gesetzes bildet jedoch das Aufgeben einer Unterscheidung zwischen
Lokal- und Fernverkehr. Während das Postgesetz nur den Ver-
kehr von Ort zu Ort den Staatsanstalten vorbehält, den Ver-
kehr innerhalb eines Ortes aber freigiebt, stellt das Telegraphen-
gesetz nur die Möglichkeit einer Konzessionirung lokaler
Anlagenin Aussicht'!?) und knüpft sie an Bedingungen, deren
Gestaltung in den Händen des Reichskanzlers oder der von ihm
hierzu ermächtigten Behörden ruht.
Die erwähnten Ausnahmen von der prinzipiellen Regalisirung
des gesammten telegraphischen Verkehrs führen darauf, die einzelnen
Telegraphenarten, welche fortan in Deutschland nebeneinander
bestehen werden, bezüglich ihrer rechtlichen Unterschiede näher
zu betrachten. Das Gesetz kennt nach seiner Systematik drei
Arten von Telegraphenanlagen:
1. Die Reichs- bezw. bayrischen und württembergischen
Staatsanlagen.
2. Die konzessionirbaren Anlagen.
3. Die konzessionsfreien Anlagen.
13) Für die völlige Freigabe lokaler Anlagen waren die wichtigsten
Städte des Reichs besonders lebhaft eingetreten. Vergl. die in No. 512, 549,
570 und 629 der Drucksachen registrirten Petitionen zum Entwurf des Gesetzes.