Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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jedes Grundstückeigentümers auf Anschluss an eine bestehende 
Lokal-Telegraphenanlage ausdrücklich auf den Fall beschränkt, 
dass diese Anlage zu entgeltlichem Betriebe errichtet ist; zugleich 
wird auch die Benutzung solcher Privatstellen durch Unbefugte 
gegen Entgelt für unzulässig erklärt. Diese Bestimmung be- 
rechtigt zu der Folgerung, dass der unentgeltliche Gebrauch 
solcher Anlagen durch Nichtabonnenten verstattet ist, und bildet 
somit die einzigeim Gesetznichtausdrücklich normirte 
Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbote des entgeltlichen 
wie unentgeltlichen telegraphischen Verkehrs. 
Das gleiche Princip findet sich schon im Reichs-Postgesetz ; 
ein charakteristisches Abweichen von dem Vorbilde jenes 
Gesetzes bildet jedoch das Aufgeben einer Unterscheidung zwischen 
Lokal- und Fernverkehr. Während das Postgesetz nur den Ver- 
kehr von Ort zu Ort den Staatsanstalten vorbehält, den Ver- 
kehr innerhalb eines Ortes aber freigiebt, stellt das Telegraphen- 
gesetz nur die Möglichkeit einer Konzessionirung lokaler 
Anlagenin Aussicht'!?) und knüpft sie an Bedingungen, deren 
Gestaltung in den Händen des Reichskanzlers oder der von ihm 
hierzu ermächtigten Behörden ruht. 
Die erwähnten Ausnahmen von der prinzipiellen Regalisirung 
des gesammten telegraphischen Verkehrs führen darauf, die einzelnen 
Telegraphenarten, welche fortan in Deutschland nebeneinander 
bestehen werden, bezüglich ihrer rechtlichen Unterschiede näher 
zu betrachten. Das Gesetz kennt nach seiner Systematik drei 
Arten von Telegraphenanlagen: 
1. Die Reichs- bezw. bayrischen und württembergischen 
Staatsanlagen. 
2. Die konzessionirbaren Anlagen. 
3. Die konzessionsfreien Anlagen. 
13) Für die völlige Freigabe lokaler Anlagen waren die wichtigsten 
Städte des Reichs besonders lebhaft eingetreten. Vergl. die in No. 512, 549, 
570 und 629 der Drucksachen registrirten Petitionen zum Entwurf des Gesetzes.
	        
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