Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Der ersten von diesen Gruppen widmet das Gesetz die ge- 
naueste Beachtung. Es ordnet ihre Rechte und Pflichten, trifft 
allgemeine Bestimmungen über die Höhe der Gebühren und die 
Befreiung von ihnen und schützt sie durch Strafandrohung gegen 
Konkurrenzunternehmungen. An dieser Stelle soll zuerst von den 
Vorrechten der staatlichen Telegraphenanlagen die Rede sein; 
für die Erörterung ihrer Pflichten u. s. w. wird sich im weiteren 
Verlauf der Betrachtungen Gelegenheit bieten. 
Es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass das staatliche 
Telegraphenwesen grundsätzlich unter dem gemeinen Recht 
steht und nur soweit seiner Anwendungssphäre sich entzieht, 
als ihm ein Sonderrecht ausdrücklich gewährt ist. Dieser Rechts- 
zustand wird von Bedeutung, wenn man das einzige Vorrecht 
öffentlichen rechtlichen Charakters ın Betracht zieht, 
welchen das Gesetz dem Vorrecht des erhöhten strafrechtlichen 
Schutzes der Telegraphenanlagen hinzufügt. Der $ 14 des Tele- 
graphengesetzes setzt fest, dass durch seine Bestimmungen das Reich 
keine weitergehenden als die bisher bestehenden Ansprüche auf 
die Verfügung über fremden Grund und Boden, insbesondere über 
Wege und Strassen, erhält. Er bringt damit zweierlei zum Aus- 
druck: erstens, dass sich aus dem $ 1 des Gesetzes ein stetes 
und unbedingtes Vorrecht der Telegraphenverwaltung auf Be- 
nutzung fremden Grundes zu Anlagezwecken nicht herleiten lässt, 
sondern dass das Telegraphenwesen nur in den ausdrücklich an- 
erkannten Fällen Vorrechte vor andern Verkehrseinrichtungen in 
der Benutzung fremden Grund und Bodens geniesst; zweitens, 
dass das Reichsgesetz die bisher in Kraft stehenden, bevorrechteten 
Ansprüche der Telegraphie nicht vermehren will. 
Welche Bestimmungen des geltenden Rechts hat nun dieser 
Beruhigungsparagraph im Auge? In Betracht kommen die 
Verpflichtungen der Eisenbahn- und Strassenbauverwaltungen !?). 
'*) Bezüglich der Einzelheiten dieser Vorrechte vergl. meine Erläute- 
rung des Gesetzes S. 15, Anm. 3.
	        
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