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Vermittelung von Nachrichten in dem beschränkten Umfange dienen,
welchen das Reglement des Reichskanzlers vom 7. März 1876 für die
Eisenbahnen näher bestimmt hat?'). In der dritten Gruppe sind
Anlagen für rein private Zwecke vereinigt. Und zwar sind
Telegraphenanlagen innerhalb der Grenzen eines Grundstücks be-
dingungslos freigegeben. Kommen mehrere Grundstücke für eine
telegraphische Verbindung in Frage, so müssen sie, um kon-
zessionsfrei zu sein, einem Besitzer gehören oder zu einem Be-
triebe vereinigt sein; überdies dürfen sie nicht über 25 km in
der Luftlinie von einander entfernt sein, ihre Benutzung muss
unentgeltlich erfolgen und ausschliesslich den Bedürfnissen der
fraglichen Grundstücke dienen.
Vergleicht man diese beschränkenden Zusatzbedingungen,
so findet man an ihnen in zwiefacher Hinsicht etwas Gemein-
sames. Das Gebiet, innerhalb dessen sıch die konzessionsfreien
Anlagen ausbreiten können, wird ın allen Fällen durch ihre
wirtschaftliche Bestimmung, in einigen auch noch durch
räumliche Grenzen, bestimmt. Gemeinsam ist ihnen ausser-
dem der rechtspolitische Zweck dieser Einschränkung. In-
dem sie die Möglichkeit einer zu öffentlichen Zwecken dienenden,
allgemein zugänglichen Benutzung abschneidet, verhindert sie, dass
sich aus den freigegebenen Anlagen wirkliche Verkehrsanstalten ent-
wickeln können, deren Betrieb eben dem Reiche vorbehalten ist ??).
gemildert, als man nun zwischen der Nachrichtenvermittlung zu internen Be-
triebszwecken und zu öffentlichen Zwecken unterscheiden kann. Vergl. auch
Sten. Ber. S. 4367.
21) Vergl. Central-Blatt f. d. Deutsche Reich 1876 S. 158 und Hand-
buch für Post- und Telegraphie 1886 S. 234.
22) Dieser Gesichtspunkt war auch in dem Anm. 11 citirten Ministerial-
erlass vom 15. September 1882 der leitende für die dort aufgestellten
Grenzen. Diese behördliche Auffassung erweiterte jedoch, wie Lupzwia a. a. O.
Ss. 115 mit Recht hervorhebt, in unzulässiger Weise die Normen des Art. 48
der R.-V. und des gebräuchlichen Begriffes der Verkehrsanstalten, indem sie
mehrere Anlagen als regalwidrig bezeichnete, welche die Merkmale einer
Verkehrsanstalt nicht erkennen lassen.