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Um nun die konzessionsfreien Anlagen dauernd in dieser
Isolirtheit zu erhalten, wurden sie den Landes-Centralbehörden in
Gemässheit des $ 4 des Gesetzes zur Kontrole überwiesen. Diese
haben unter verfassungsmässigem Vorbehalt der Reichsaufsicht
darüber zu wachen, dass bei der Errichtung oder dem Betriebe
dieser Anlagen die im Voraufgehenden angedeuteten Grenzen nicht
überschritten werden, und hindernd einzugreifen, sobald das Vor-
recht des Reiches verletzt wird. Als Grundlage für diese Aufsicht und
für die in $ 10 angedrohten Strafen gegen Zuwiderhandlungen sollen
Vorschriften dienen, welche gemäss $ 4 zu erlassen sind, bis zum
Abschluss dieses Aufsatzes aber noch nicht erlassen waren..
Nach dieser Feststellung des Umfangs der der Reichs-
telegraphenverwaltung zuerteilten Rechte und ihrer Ein-
schränkung zu Gunsten beachtenswerter, privater Interessen
wenden wir uns nunmehr dazu, die jenen Kechten entsprechen-
den Pflichten näher kennen zu lernen.
Die Reichsregierung nahın nach den Bestimmungen des Ur-
entwurfs nur eine Kodifikation der staatsrechtlichen Grundlagen
des deutschen Telegraphenrechts und des strafrechtlichen Schutzes
derselben in Aussicht. Der Reichstag machte aber die gewünschte
Verleihung des Regals von dem ausdrücklichen Zugeständniss ge-
wisser, aus ihren Vorrechten sich ergebender Pflichten der Ver-
waltung abhängig. Diese in dem Entwurfe mit Recht vermissten
Bestimmungen enthalten vorwiegend Normen, welche, nach An-
sicht der Theorie, als Ansätze schon in dem bisherigen Tele-
graphenrecht vorhanden waren, deren Bestätigung durch obersten
Richterspruch oder durch ein Gesetz noch ausstand. Vornehmlich
betrifft dies die $$ 5 und 6 des Gesetzes, welche den Kon-
trahirungszwang in seiner Anwendung auf das Telegraphen-
und das Fernsprechwesen regeln.
Es gilt als eines der Hauptargumente, welche sich zu Gunsten
der Regalisirung der öffentlichen Verkehrsanstalten ins Feld führen
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