Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 417 0 — 
Um nun die konzessionsfreien Anlagen dauernd in dieser 
Isolirtheit zu erhalten, wurden sie den Landes-Centralbehörden in 
Gemässheit des $ 4 des Gesetzes zur Kontrole überwiesen. Diese 
haben unter verfassungsmässigem Vorbehalt der Reichsaufsicht 
darüber zu wachen, dass bei der Errichtung oder dem Betriebe 
dieser Anlagen die im Voraufgehenden angedeuteten Grenzen nicht 
überschritten werden, und hindernd einzugreifen, sobald das Vor- 
recht des Reiches verletzt wird. Als Grundlage für diese Aufsicht und 
für die in $ 10 angedrohten Strafen gegen Zuwiderhandlungen sollen 
Vorschriften dienen, welche gemäss $ 4 zu erlassen sind, bis zum 
Abschluss dieses Aufsatzes aber noch nicht erlassen waren.. 
Nach dieser Feststellung des Umfangs der der Reichs- 
telegraphenverwaltung zuerteilten Rechte und ihrer Ein- 
schränkung zu Gunsten beachtenswerter, privater Interessen 
wenden wir uns nunmehr dazu, die jenen Kechten entsprechen- 
den Pflichten näher kennen zu lernen. 
Die Reichsregierung nahın nach den Bestimmungen des Ur- 
entwurfs nur eine Kodifikation der staatsrechtlichen Grundlagen 
des deutschen Telegraphenrechts und des strafrechtlichen Schutzes 
derselben in Aussicht. Der Reichstag machte aber die gewünschte 
Verleihung des Regals von dem ausdrücklichen Zugeständniss ge- 
wisser, aus ihren Vorrechten sich ergebender Pflichten der Ver- 
waltung abhängig. Diese in dem Entwurfe mit Recht vermissten 
Bestimmungen enthalten vorwiegend Normen, welche, nach An- 
sicht der Theorie, als Ansätze schon in dem bisherigen Tele- 
graphenrecht vorhanden waren, deren Bestätigung durch obersten 
Richterspruch oder durch ein Gesetz noch ausstand. Vornehmlich 
betrifft dies die $$ 5 und 6 des Gesetzes, welche den Kon- 
trahirungszwang in seiner Anwendung auf das Telegraphen- 
und das Fernsprechwesen regeln. 
Es gilt als eines der Hauptargumente, welche sich zu Gunsten 
der Regalisirung der öffentlichen Verkehrsanstalten ins Feld führen 
34*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.