Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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lassen, dass ihre allgemeine, gleichmässige Benutzbarkeit allein 
durch eine staatliche Verwaltung ermöglicht und gewährleistet 
wird. Wenn man nun aus diesem Grunde ein bestimmtes Gebiet 
des Verkehrslebens dem freien Gewerbebetriebe entzieht, so er- 
scheint es als eine natürliche Forderung, dass man dem Empfänger 
dieser Vorrechte gerade die Pflichten auferlegt, deren prompte 
Erfüllung durch diese Massnahme gesichert werden sollte. Obwohl 
nun die in $ 5 des Gesetzes ausgesprochene Zusage, jedermann 
habe gegen Bezahlung ein Recht auf Benutzung der öffentlichen 
Anlage, schon in den verschiedenen, seit der Gründung des 
Deutschen Reiches erlassenen Telegraphen-Ordnungen an hervor- 
ragender Stelle seinen Platz hatte, so war es doch mit Rücksicht 
auf die Eigenart des Fernsprechverkehrs eine angemessene Forde- 
rung, dass sie in der ihren verschiedenen Anwendungsfällen ent- 
sprechenden Formulirung auch im neuen Gesetz zum Ausdruck 
gelange. Dementsprechend wurde in $ 5 obiger Satz der Tele- 
graphenordnung mit ausdrücklicher Erwähnung des telephonischen 
Betriebes wiederholt, zugleich aber auch eine bevorrechtigte Ab- 
fertigung ??) oder gänzliche Ausschliessung nur aus Gründen des 
Jffentlichen Interesses für zulässig erklärt. 
22) Als Wirkung dieser Bestimmung habe ich in meiner Erläuterung 
des Gesetzes den Wegfall der sogenannten dringenden Telegramme und Fern- 
gespräche hingestellt und dabei bemerkt, dass internationale Abmachungen 
das Reich in dieser Beziehung nicht binden. Letzteres entspricht in so fern 
dem richtigen Sachverhalt nicht, als zwar der daselbst eitirte Art. 5 des 
Internat. Telegr.-Vertr. jene Arten thatsächlich nicht erwähnt, wohl aber die 
„Ausführungs-Uebereinkunft nach der Pariser Revision vom 21. Juni 1890“ 
sie aufführt. Vergl. Abschn. 8. b. XXXIII derselben. — Schon Lupewie gab 
2.2.0.5. 92 ff. seine Ansicht dahin kund, dass die Zulassung der dringenden Tele- 
gramme nahe an die Grenze des objektiv Erlaubten streife und eine ungerecht- 
fertigte Erschwerung des Gebrauches der öffentlichen Anstalt enthalte. Steht 
meine oben erwähnte Bemerkung auch mit den Thatsachen nicht im Einklang, 
so halte ich doch die Notwendigkeit einer Beseitigung der dringenden Tele- 
gramme als Postulat aufrecht.
	        
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