Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Noch weitgehender sind die Bestimmungen des $ 6 insofern, 
als er der Telegraphenverwaltung die Pflicht auferlegt, jedem An- 
trage auf Herstellung eines Anschlusses an ein lokales Tele- 
graphennetz Folge zu geben. Hier handelt es sich nicht um 
Gestattung der Benutzung von etwas bereits Vorhandenen, das 
jederzeit in Funktion treten kann, sondern die Erfüllung jedes 
Antrages macht eine bestimmte Reihe von Arbeiten und das Er- 
richten von etwas früher nicht Vorhandenem notwendig. Das 
Gesetz hat es nun dem Ermessen der Verwaltung überlassen, die 
näheren Bedingungen festzusetzen, unter denen sie fortan ıhrer 
gesetzlichen Pflicht zu genügen gedenkt, nachdem die wieder- 
holten Anträge in der Kommission, welche eine gesetzliche 
Regelung der Dinge in Aussicht nahmen, abgelehnt worden waren. 
Zur Erfüllung ıhrer Pflicht glaubt die Verwaltung bis jetzt noch 
das ihr angebotene Expropriationsrecht entbehren zu können urd 
zieht die bisher übliche vertragliche Regelung der Angelegen- 
heiten vor, indem sie die Gestattung der Benutzung von Grund- 
stücken zur Aufstellung von Telegraphengestängen als eine 
aus den allgemeinen Bürgerpflichten sich ergebende Leistung 
betrachtet. 
Was ist der materielle Inhalt dieses $ 6? Er schafft gleich 
dem voraufgehenden Paragraphen einen civilrechtlichen Anspruch 
auf Abschluss der entsprechenden Verträge, ohne jedoch der Ver- 
waltung ein klares, durchführbares Recht auf Benutzung des ge- 
sammten Grund und Bodens zu geben, welcher gerade von der 
zu errichtenden Linie durchschnitten wird. Soweit Strassen 
ausserhalb von städtischem Gebiet in Betracht kommen, reichen 
die Bestimmungen des Bundesrathbeschlusses vom 25. Juni 1869 
aus”*‘). Was aber kann in den Fällen geschehen, wo es sich um 
Benutzung von städtischem oder privatem Terrain handelt? — 
Bisher hat die Verwaltung sich dadurch zu helfen gewusst, dass 
2) Vergl. Handbuch für Post und Telegraphie. 1886. 8. 232 ff.
	        
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