Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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sie in den Öffentlich bekannt gegebenen Bedingungen die Herstellung 
der von Mietern beantragten Anschlüsse von der Beibringung der 
Erlaubniss der Hauswirte abhängig machte. Beantragt nun ein 
Mieter den Anschluss, ohne dass sein Wirt eingewilligt hat, sein 
Gebäude mit Telegraphengestängen besetzen zu lassen, so stützt 
sie sich auf diesen Punkt ihrer Bedingungen und ist damit, weil 
ihr die völlige Freiheit in der Feststellung der Bedingungen nach 
dem Wortlaute des $ 6 zur Seite steht, formell ganz ın ihrem 
Recht. Nichts destoweniger würde solche Bestimmung, wenn sie 
ın den nach Erlass des Gesetzes ausgegebenen Bedingungen 
wieder Aufnahme fände, gegen den vom Gesetzgeber beabsich- 
tigten Sinn des Paragraphen verstossen. Denn sie würde das 
gesetzlich zugebilligte Recht eines Theiles des Publikums ver- 
kümmern, indem sie ıhm Bedingungen auferlegt, deren Erfüllung 
in vielen Fällen ausserhalb seiner Macht steht. Gerade weil allein 
der Staat die Fähigkeit hat, solche Unternehmungen durchzu- 
führen, an welchen die Kräfte des Einzelnen sich als ungenügend 
erweisen, darum legt man ja im Vertrauen auf beste Besorgung 
solche Aufgaben in seine Hände. Die Zukunft wird zeigen, wie 
weit die Verwaltung ohne ausdrücklich und klar festgestelltes 
Recht den Pflichten gegen Jedermann zu genügen im stande ist, 
welche ihr der $ 6 des Telegraphengesetzes auferlegt *°). 
25) Vergl. zu dieser Frage die Drucksachen des Reichstags No. 460, 
S. 13 ff. und 676, S. 2 ff., sowie die Sten. Ber. S. 4371 ff. M. E. sind die 
Anschauungen der Verwaltung, dass es sich bei der unentgeltlichen Hergabe 
von Grundstücken zur Anlage von Fernsprechleitungen nur um die 
Erfüllung einer Bürgerpflicht handelt, durchaus gerechtfertigt, so weit es 
sich um den Anschluss der fraglichen Häuser selbst handelt. Anders liegt 
die Sache, wenn die Einrichtung von Gestängen für den Durchgangsverkehr 
von Stadttheil zu Stadttheil in Frage kommt. Wenn auch in solchem Falle 
die Verwaltung geneigt ist, die Pflicht zu unentgeltlicher Hergabe aus den 
allgemeinen Bürgerpflichten herzuleiten, so überschreitet sie die Grenzen der 
Billigkeit. Es ist bezeichnend für die grosse Opferwilligkeit unserer Bürger, 
dass sie gegen die übertriebenen Forderungen noch nicht Front gemacht hat. 
Eine allgemeine Opposition würde bei der jetzigen Lage der Dinge die weitere
	        
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