Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Eine weitere Folge der bevorrechtigten Stellung des Reichs- 
telegraphenwesens ist die Pflicht zur Geheimhaltung der zu 
vermittelnden Nachrichten, welche gleichfalls schon in der 
Telegraphenordnung anerkannt wurde. Der $ 8 des Gesetzes stellt 
dies nochmals ausdrücklich fest, reiht daran eine beispielsweise Auf- 
zählung der bisher gesetzlich zugelassenen Ausnahmefälle und ge- 
stattet weitere reichsgesetzliche Ausnahmen. Endlich macht dieser 
Paragraph auch der alten Kontroverse”) über die Aus- 
Ausdehnung des Fernsprechverkehrs in Frage stellen, ohne dass der Ver- 
waltung der Schutz und die Macht des Gesetzes in diesen Fragen zur 
Seite stände. — Während der Drucklegung dieses Aufsatzes wurden mir die 
Schlusssätze bekannt, welche der XIV. Verbandstag des Centralverbandes 
der Haus- und städtischen Grundbesitzer-Vereine Deutschlands angenommen 
hat. Sie mögen hier eine Stelle finden, weil sie am Besten die Stimmung 
und das Selbstbewusstsein unseres grundbesitzenden Bürgerthums charakteri- 
siren. Sie lauten: I. Es erscheint wünschenswerth durch Gesetz, die Grund- 
sätze zu regeln, nach welchen der Hauseigenthümer verpflichtet ist, die An- 
bringung 1) der für Errichtung von Fernsprechstellen im Hause, 2) der zum 
Ausbau des Fernsprechnetzes erforderlichen Vorrichtungen wie Gestänge, Stützen, 
Isolatoren u. s. w. zu gestatten, und zwar für den Fall zu 2. gegen eine von 
der Reichspostverwaltung zu gewährende angemessene Entschädigung. II. Bis 
zum Erlass des unter I erwähnten Gesetzes sind im Falle der Versagung 
der Genehmigung von der Reichspostverwaltung keine Vergeltungs-Massregeln 
in Anwendung zu bringen, welche geeignet sind, die Interessen der im Hause 
wohnenden Miether zu gefährden. Insbesondere erscheint es unbillig, wenn — in 
Rücksicht auf eine solche Weigerung des Hauseigenthümers — die sämmtlichen 
im Hause vorhandenen Fernsprechstellen seitens der Reichspostverwaltung ge- 
schlossen bezw. gekündigt und die Errichtung neuer Fernsprechstellen daselbst 
versagt werden. IIl. Die Reichspostverwaltung hat die Pflicht, dem Haus- 
eigenthümer ausnahmslos alle Schäden, welche durch Anbringung der unter 
I gedachten Vorrichtungen sowie durch Angestellte der Verwaltung bei Aus- 
führung der ihnen übertragenen Arbeiten an den Gebäudetheilen entstehen, 
im vollen Umfange zu vergüten, ohne dass es des Nachweises eines Ver- 
schuldens auf Seiten der Reichspostverwaltung bedarf. 
26) Vergl. v. ScHwARze, Erörterungen praktisch wichtiger Materien aus 
dem deutschen Strafprozessrechte 1. B. S. 100 ff.; Löwe, Commentar zur 
Str.-P.-O. $ 99—101; DamsacH, Gesetz über das Postwesen des deutschen 
Reiches, 6. A. S. 26; Lasanp, Staatsrecht des deutschen Reiches. 2. A. 
B. 2, S. 61 ft.
	        
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