dehnung des Telegraphengeheimnisses ein Ende, indem er die
Bewahrungspflicht sich auch auf die Thatsache erstrecken lässt,
ob und zwischen welchen Personen telegraphische Mitteilungen
erfolgt sind.
Die im Voraufgehenden dargelegten Vorrechte des Reichs
erhalten ihren Schutz durch besondere Strafbestimmungen,
deren Inhalt, mit Rücksicht auf die gewählte Begrenzung des Auf-
satzes, hier nur kurz charakterisirt werden soll. Es war ein
Mangel im bisherigen Zustande des Telegraphenrechts, dass den
Ansprüchen der Verwaltung die sanctis legis fehlte. Das Gesetz
hat diesen Zustand nunmehr beseitigt und dem Telegraphenregal
die Ausrüstung einer lex perfecta verliehen. Die Ausübung
dieses Schutzes gegen zuwiderhandelnde Personen ruht in der
Hand des Strafrichters, soweit die Verwaltung ihn nicht selbst
etwa in der Form von Konzessionsentziehungen bei Verstössen
gegen die Verleihungsbedingungen auszuüben Gelegenheit nimmt.
Besondere Bestimmungen sind über das Schicksal der unbefugt
errichteten Anlagen getroffen. Unter Vorbehalt des Rechtswegs
soll auf Antrag des Reichskanzlers gegen sie das nach den Landes-
gesetzen erforderliche Zwangsverfahren angewendet werden, wobei
es den ausführenden Behörden überlassen bleibt, ob sie die
gesetzwidrige Anlage ausser Betrieb setzen oder gänzlich be-
seitigen wollen. Diese Bestimmung ist in erster Linie wohl gegen
die ohne Konzession errichteten, aber konzessionspflichtigen An-
lagen in Aussicht genommen, dürfte aber auch gegen die mit
Konzession errichteten, aber ihren Normen nicht entsprechenden
Anlagen zur Anwendung gelangen können, wenn etwa eine solche
Klausel in die Verleihungsbedingungen nicht ausdrücklich auf-
genommen sein sollte.
Das Gesetz trifft in seinem Schlussparagraphen besondere
Bestimmungen über sein Anwendungsgebiet. Zwar schafft
es materiell gleiches Recht in Deutschland und hebt die im