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Königreich Sachsen und in Elsass-Lothringen bestehenden Satz-
ungen telegraphenrechtlichen Inhalts auf, formell aber schafft es
“drei Rechtsgebiete mit drei Telegraphenregalen: Bayern, Württem-
berg und die Gesammtmasse der übrigen Bundesstaaten des Reiches;
denn es ordnet an, die Bestimmungen des Gesetzes sollen für die
genannten beiden Bundesstaaten mit der Massgabe gelten, ‚dass
für ıhre Gebiete die für das Reich festgestellten Rechte diesen
Bundesstaaten zustehen, und dass die Bestinimungen desg 7?
auf den inneren Verkehr dieser Bundesstaaten keine Anwendung
finden“.
Nach der Stärke des Widerstandes zu urteilen, welche man
den Änderungsanträgen bezüglich des letzten Paragraphen ent-
gegensetzte, scheinen die beteiligten Bundesstaaten besonderen
Wert darauf gelegt zu haben, ihr Sonderregal zu erhalten.
Dieser Umstand legt die Frage nach der rechtlichen Bedeutung
dieser Ordnung der Verhältnisse nahe.
Der Artikel 4x der Reichsverfassung verlieh dem Reiche
das Recht der Beaufsichtigung und Gesetzgebung bezüglich des
Post- und Telegraphenwesens. Diese allgemeine Bestimmung
erhielt durch den Artikel 52 Abs. 2 folgende Beschränkung, die
hier in extenso angeführt sein möge: „Dem Reiche ausschliesslich
„steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post- und Tele-
„graphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum
„Publikum über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch
„ausschliesslich der reglementarischen und Tarifbestimmungen für
„den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württem-
„bergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der
„Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu“.
Es lag somit nach Vorstehendem frei in der Hand der ge-
setzgebenden Körperschaften des Reichs, die Vorrechte der Tele-
graphie innerhalb des gesammten Bundesgebietes so festzusetzen,
?) 8 7 bezieht sich auf die gesetzliche Regelung der Gebührenturife
und wird im Schlussabschnitt besprochen werden.