Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Reichsgesetzes vom 17. März 1878 zu erfolgen, welches die 
Stellvertretung des Reichskanzlers allgemein regelt und ihm ge- 
mäss $ 2 gestattet, die Vorstände der ihm untergeordneten obersten 
Reichsbehörden mit der Ausübung seiner Geschäfte zu betrauen. 
In gleicher Weise ıst ihm oder den stellvertretenden Behörden 
die Befugniss zuerteilt, von den Landesbehörden das Einschreiten 
segen die regalwidrige Errichtung von Telegraphenanlagen zu 
fordern. Wie weit diese solchem Ersuchen stattzugeben ver- 
pflichtet sind, bestimmt sich, sofern es sich um seine Recht- 
mässigkeit handelt, nach Reichsrecht, soweit seine Durchführbar- 
keit in Frage kommt, nach Landesrecht. 
Die Thätigkeit der Landesbehörden wird bei Ausführung 
des Gesetzes auch noch zur Kontrole über die konzessionspflichtigen 
Anlagen beansprucht. Die zuständigen Zentralstellen sollen diese 
Aufsicht nach den Grundsätzen ausüben, deren Erlass $ 10 des 
Gesetzes ın Aussicht stellt. Wer dieselben festzusetzen hat, ıst 
dabei nicht ausdrücklich gesagt. Bei dem Schweigen des Gesetzes 
ist nach der in Art. 7 Abs. 2 der Reichsverfassung niedergelegten 
allgemeinen Regel der Bundesrath die hierfür zuständige Behörde. 
Dazu kommt, dass $ 4 des Gesetzes dem Reiche noch ausdrücklich die 
Oberaufsicht über die Kontrolthätigkeit der Landesbehörden vor- 
behält und diesen nur die Ausübung der Kontrole anvertraut, 
ohne ihnen gleichzeitig auch die Befugnisse zum Erlasse der 
Kontrolnormen zu delegiren. 
Auch für die Rechtsprechung der Straf- und Civil- 
serichte erwachsen durch das Gesetz neue Aufgaben. So wird 
der Strafrichter Gelegenheit haben, die Fälle der Verstösse gegen 
die Regalitätsvorrechte des Reichs zu ahnden und dabei den 
Begriff der Telegraphenanlagen im Sinne des $ 1 des Gesetzes 
eingehend zu prüfen. Der Civilrichter wird in den Fällen der 
Benützungs- bezw. Anschlussverweigerung angerufen werden. Em 
neues und interessantes Gebiet eröffnet sich ihm bezüglich der 
Frage der Schutzpflicht elektrischer Anlagen unter einander, für
	        
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