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ist augenscheinlich im Erfolg vollkommen dasselbe. Die direkte
Wahl nach den Bänr’schen Vorschlägen wäre also etwas wesentlich
Anderes als die seitherige direkte Wahl. — Und ebenso steht es
mit dem Verhältniss dieser Vorschläge zum allgemeinen Stimm-
recht. In Württemberg waren bis zum Jahr 1868 alle besteuerten
Bürger einer Gemeinde zur Teilnahme an der Wahl der Land-
tagsabgeordneten berufen, jedoch mit einem wesentlichen Unter-
schied: zwei Dritteile der auf jede Gemeinde entfallenden Wahl-
männer bestanden aus den höchstbesteuerten Bürgern der
Gemeinde, das letzte Dritteil wurde von den übrigen Steuer-
kontribuenten gewählt: der Erfolg dieser gesetzlichen Bestimmung
war, dass die Wahlmännerwahlen sehr häufig nicht zu Stande
kamen, so dass die Höchstbesteuerten allein wählten. Aehnlich
wäre wohl der Erfolg der konsequent durchgeführten Bänr'schen
Vorschläge: wollte man das Uebergewicht der Kopfzahl in der
untersten Klasse oder in den unteren Klassen der Wähler wirklich
unschädlich machen, so müsste man der Minderzahl der Wähler
in den oberen Klassen ein solches Vielfaches von Stimmen ein-
räumen. dass ihre Stimmzahl dıe der Wähler der untern Klassen
überwöge. Damit wäre zwar, zufolge des Systems der Wahl nach
Parteien, der untersten Klasse die wirksame Ausübung des Wahl-
rechts nicht völlig entzogen, aber ausserordentlich erschwert:
die Wähler dieser Klasse aus dem ganzen Reich könnten zwar
eine zur Erlangung mehr oder weniger zahlreicher Sitze hın-
reichende Zahl von Parteistimmzetteln abgeben, aber wenn sie
sich nicht durch das ganze Reich oder durch grosse Gebiete des
Reichs iber mindestens fünf Personen einigen, so laufen sie
Gefahr, dass ihre Stimmen verloren gehen, denn die von ihnen
im Verhältniss zu ihrer Kopfzahl als Bewerber aufgestellten Per-
sonen müssten gegenüber den Bewerbern der anderen Klassen in
der Minderheit bleiben, und wenn sie bloss drei oder vier Per-
sonen durchsetzen, helfen ihnen alle weiteren Parteistinmmzettel
nichts, weil die drei oder vier Gewählten nicht das Recht der
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