ziemlich sicher die schwere innere Krisis, deren Eintritt nach
Binr die Voraussetzung für die Durchführung seiner Vorschläge
bilden soll, zum Ausbruch bringen, und ob es zu deren glücklicher
Ueberwindung beitragen würde, ist mir mehr als zweifelhaft. —
Biur will durch den zweiten Teil seiner Vorschläge eine Vertretung
der Parteien nach Verhältniss ihrer Stärke herbeiführen: mit
diesem Zweck steht der erste Teil, der Vorschlag der Klassen-
wahl, in schreiendem Widerspruch, denn die Stärke einer Partei
lässt sich doch nur nach der Kopfzahl ihrer Anhänger und
Wähler bestimmen, und darum würde die verhältnissmässige Ver-
tretung einer Partei verneint, wenn man die ungeheure Mehrzahl
ihrer Anhänger nur als Viertels- oder Zelintelswähler zühlen
wollte. Die besitzlosen (oder wenig besitzenden) Wähler, die
die unterste Kiasse zu bilden hätten, bilden zur Zeit im grossen
Ganzen eine Partei; das Reich und die andern Parteien mögen
durch eine verständige sociale Gesetzgebung die Schwächung
dieser Partei herbeizuführen suchen: solang sie besteht, haben
die anderen Parteien ihr gegenüber nur den jeder Partei zu-
kommenden Anspruch, nicht als Minderheit durch die Mehrheit
erdrückt zu werden.
Wir kommen damit zu dem zweiten Teil der Vorschläge
Biurs, der Wahl nach Parteien. Mir scheint, dass Binr sıch hier durch
seinen Scharfsinn zu einer allzukünstlichen, ich möchte sagen: allzu
civilistischen Konstruktion hat verleiten lassen. Wenn Jemand stirbt
mit Hinterlassung von Nachkommen und Erben verschiedenen Grads,
so müssen die ungleichen Erbteile der Kinder, Enkel und Urenkel
genau berechnet werden, jede Ungenauigkeit wäre, weil es sich um
bürgerlichen Gesetzbuch?* und in dem Aufsatz: „Geflickte Schienen“, Bei
lage zur Münchener Allg. Zeitung vom 10. Oktober 1891, was das eheliche
Güterrecht angeht, in dem Aufsatz: „Die Stellung der Ehefrau nach Recht
und Sitte,‘ in demselben Blatt vom 21. März 1892, was das Immobiliar-
sachenrecht angeht, in dem Aufsatz: „Ein Höhlenprozess“, Grenzboten von
1891 II. S. 258 ff, und was das Mobiliarsachenrecht angeht, in dem Aufsatz:
„Arbeitsertrag und Arbeitsvertrag‘, Beilage zur Allg. Zeitung v. 11. Juli 1892.