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unterliegt keinem Zweifel; anderenfalls schwebten sie juristisch ın
der Luft.
Ferner ein Punkt, auf den, so viel ich sehe, überhaupt noch
nicht hingewiesen ist. Simultanrechte können auch bestehen
zwischen Gemeinden derselben Confession. Wenn sich z. B.
zwei evangelische Gemeinden zum Bau einer Kirche vereinigen,
so entsteht dasjenige Rechtsverhältniss, welches wir Sımulta-
neum nennen. Wenn kraft staatlicher Concession in einer Kirche
zu gemeinsamem (Gebrauche zugelassen sind die evangelische
Civil- und die evangelische Militärgemeinde, so ist das ebenfalls
ein Simultangebrauch. Der $ 120 der preussischen Militärkirchen-
ordnung vom 12. Februar 1832 (Gesetzsammlung 1832 S. 104)
nennt die dem Militär und Civil mit gleichen Befugnissen ein-
geräumten Kirchen Simultankirchen. Ganz mit Recht. Nur fallen
solche Verhältnisse weder unter Landrecht II, 11 88 309 f£.,
noch das bayerische Religionsedict. Trotzdem sind sie echte
Sımultaneen.
Ferner: Simultaneen können sich auch erstrecken auf
nicht zum Gottesdienste bestimmte Gebäude, auf Vermögens-
massen u. s. w. Diese fallen z. B. in Bayern, da die $$ 90 ff.
nur von Kirchen, Kirchhöfen und Glocken handeln, ebenfalls
unter das Civilrecht. Die preussischen besonderen Bestim-
mungen betreffen sogar nur die Kirchen. Und trotzdem unter-
scheiden sie sich in nichts von den in $$ 90 ff, hervorgehobenen
Simultaneen.
Es liegen dann mehrere selbständige Simultaneen neben
einander vor. Denn man kann nicht etwa die Pfarrhäuser, die
Kirchenwälder, die Vermögensmassen als „Pertinenzen der Kirche“
betrachten.
Man sieht überhaupt, der Gegensatz von öffentlichem und
privatem Recht ist keineswegs ein so bedeutender, wie man
häufig annimmt; er ist häufig ein unbestimmter und flüssiger,
Viele Institute sind weder ausschliesliich dem einen noch