Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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unterliegt keinem Zweifel; anderenfalls schwebten sie juristisch ın 
der Luft. 
Ferner ein Punkt, auf den, so viel ich sehe, überhaupt noch 
nicht hingewiesen ist. Simultanrechte können auch bestehen 
zwischen Gemeinden derselben Confession. Wenn sich z. B. 
zwei evangelische Gemeinden zum Bau einer Kirche vereinigen, 
so entsteht dasjenige Rechtsverhältniss, welches wir Sımulta- 
neum nennen. Wenn kraft staatlicher Concession in einer Kirche 
zu gemeinsamem (Gebrauche zugelassen sind die evangelische 
Civil- und die evangelische Militärgemeinde, so ist das ebenfalls 
ein Simultangebrauch. Der $ 120 der preussischen Militärkirchen- 
ordnung vom 12. Februar 1832 (Gesetzsammlung 1832 S. 104) 
nennt die dem Militär und Civil mit gleichen Befugnissen ein- 
geräumten Kirchen Simultankirchen. Ganz mit Recht. Nur fallen 
solche Verhältnisse weder unter Landrecht II, 11 88 309 f£., 
noch das bayerische Religionsedict. Trotzdem sind sie echte 
Sımultaneen. 
Ferner: Simultaneen können sich auch erstrecken auf 
nicht zum Gottesdienste bestimmte Gebäude, auf Vermögens- 
massen u. s. w. Diese fallen z. B. in Bayern, da die $$ 90 ff. 
nur von Kirchen, Kirchhöfen und Glocken handeln, ebenfalls 
unter das Civilrecht. Die preussischen besonderen Bestim- 
mungen betreffen sogar nur die Kirchen. Und trotzdem unter- 
scheiden sie sich in nichts von den in $$ 90 ff, hervorgehobenen 
Simultaneen. 
Es liegen dann mehrere selbständige Simultaneen neben 
einander vor. Denn man kann nicht etwa die Pfarrhäuser, die 
Kirchenwälder, die Vermögensmassen als „Pertinenzen der Kirche“ 
betrachten. 
Man sieht überhaupt, der Gegensatz von öffentlichem und 
privatem Recht ist keineswegs ein so bedeutender, wie man 
häufig annimmt; er ist häufig ein unbestimmter und flüssiger, 
Viele Institute sind weder ausschliesliich dem einen noch
	        
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