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Behörde das Programm der angemeldeten Partei — ein Name
ist oft ein Programm — zu prüfen berechtigt sein? Soll sie,
weil sie das Programm der „socialdemokratischen Partei“ oder
der „Partei Bebel* oder der „Partei... . “ staatsgefährlich
findet, die Anmeldung zurückweisen dürfen? Ineidit in
Scyllam etec.!
So glaube ich, dass die Vorschläge Bärks selbst dann nicht
annehmbar wären, wenn das Reich eine schwere innere Krisis
durchmachen sollte und sie glücklich überstände. Der Versuch,
diese Vorschläge, insbesondere die Beseitigung des gleichen.
Wahlrechts, durchzuführen, würde allerdings „Kämpfe herauf-
‚beschwören, für die man kaum die Verantwortung übernehmen
könnte“. Sollen wir aber desshalb, „so lange die Staatsmaschine
leidlich weiterarbeitet“, die Hände in den Schoss legen und die
üblen Folgen des geltenden Wahlgesetzes solange über uns er-
gehen lassen, bis die Staatsmaschine nicht mehr arbeitet und
eine Explosion erfolgt? Das scheint mir doch kaum das richtige
Verhalten, zumal das jetzige Gesetz in einer anderen Beziehung
(Zahl der Abgeordneten) durch Art. 20 der Reichsverfassung als
eine Art von Provisorium bezeichnet ist. Man wird sich über
kurz oder lang der hier vorgesehenen Aenderung des Gesetzes
nicht entziehen können, trotzdem, dass diese Aenderung — für
sich allein —, die wesentlich den grossen Stidten und den dort
aufgehäuften Massen der ungebildeten Wähler zu gute käme, die
Mängel der jetzigen Ordnung ganz besonders fühlbar machen
würde. Einen Ausweg bietet die Reform des Gesetzes in der
oben bezeichneten Richtung: mit möglichst geringen Aenderungen
des Bestehenden die möglichst wirksame Abhülfe für die dem
Bestehenden anhaftenden Mängel zu erzielen.
Ob man sich heute noch zur Einführung des allgemeinen
Stimmrechts entschliessen würde, das mag zweifelhaft sein: seiner
Beseitigung, da wir es einmal haben, werden nur Wenige das
Wort reden; „es ist immer bedenklich“, sagt Binr, „jemanden,