Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Behörde das Programm der angemeldeten Partei — ein Name 
ist oft ein Programm — zu prüfen berechtigt sein? Soll sie, 
weil sie das Programm der „socialdemokratischen Partei“ oder 
der „Partei Bebel* oder der „Partei... . “ staatsgefährlich 
findet, die Anmeldung zurückweisen dürfen? Ineidit in 
Scyllam etec.! 
So glaube ich, dass die Vorschläge Bärks selbst dann nicht 
annehmbar wären, wenn das Reich eine schwere innere Krisis 
durchmachen sollte und sie glücklich überstände. Der Versuch, 
diese Vorschläge, insbesondere die Beseitigung des gleichen. 
Wahlrechts, durchzuführen, würde allerdings „Kämpfe herauf- 
‚beschwören, für die man kaum die Verantwortung übernehmen 
könnte“. Sollen wir aber desshalb, „so lange die Staatsmaschine 
leidlich weiterarbeitet“, die Hände in den Schoss legen und die 
üblen Folgen des geltenden Wahlgesetzes solange über uns er- 
gehen lassen, bis die Staatsmaschine nicht mehr arbeitet und 
eine Explosion erfolgt? Das scheint mir doch kaum das richtige 
Verhalten, zumal das jetzige Gesetz in einer anderen Beziehung 
(Zahl der Abgeordneten) durch Art. 20 der Reichsverfassung als 
eine Art von Provisorium bezeichnet ist. Man wird sich über 
kurz oder lang der hier vorgesehenen Aenderung des Gesetzes 
nicht entziehen können, trotzdem, dass diese Aenderung — für 
sich allein —, die wesentlich den grossen Stidten und den dort 
aufgehäuften Massen der ungebildeten Wähler zu gute käme, die 
Mängel der jetzigen Ordnung ganz besonders fühlbar machen 
würde. Einen Ausweg bietet die Reform des Gesetzes in der 
oben bezeichneten Richtung: mit möglichst geringen Aenderungen 
des Bestehenden die möglichst wirksame Abhülfe für die dem 
Bestehenden anhaftenden Mängel zu erzielen. 
Ob man sich heute noch zur Einführung des allgemeinen 
Stimmrechts entschliessen würde, das mag zweifelhaft sein: seiner 
Beseitigung, da wir es einmal haben, werden nur Wenige das 
Wort reden; „es ist immer bedenklich“, sagt Binr, „jemanden,
	        
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