Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Wir haben gesehen, wie die Vorschläge Bäurs über die Wahl 
nach Parteien die gerügten Ungerechtigkeiten logisch-mathematisch 
durchaus korrekt beseitigen, allein ich glaube auch gezeigt zu 
haben, dass die Vorschläge nicht durchführbar sind. Dem Mittel, 
das ich zur Abhülfe in Vorschlag bringen möchte, haftet der 
oben hervorgehobene den Einrichtungen des öffentlichen Rechts 
eigentümliche Mangel unvollständiger Gerechtigkeit sichtbar an, 
aber die Ausführbarkeit wird man der Massregel nicht absprechen 
können, auch entspricht sie, wie ich glaube, dem oben von mir 
gestellten Verlangen der Sparsamkeit und des möglichst engen 
Anschlusses an das Bestehende. Mein Vorschlag geht dahin: es 
werden je zwei der Bestehenden (oder nach $ 5, Abs. 3 des Wahl- 
gesetzes neu zu bildenden) Wahlkreise zur Wahl von zwei Ab- 
geordneten verbunden *), jeder Wähler darf aber nur einen Ab- 
geordneten bezeichnen; gewählt sind die beiden Bewerber, die 
die meisten Stimmen erhalten haben, vorausgesetzt bei jedem, 
dass er mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich 
vereinigt ; ist letzteres nicht der Fall, so bleibt der Sitz während 
der „Legislaturperiode* erledigt. 
An dieser Möglichkeit offener Sitze, die mein Vorschlag mit 
dem Vorschlag Bäurs gemein hat, wenn ich auch auf anderm 
Wege als Biur dazu gelange, wird man kaum einen gegründeten 
Anstoss nehmen können: „ist doch auch jetzt schon nur in den 
seltensten Fällen die volle Mitgliederzahl im Reichstage anwesend“, 
sagt Biur meines Erachtens vollkommend treffend zur Rechtferti- 
gung dieser Möglichkeit, dienach seinem Vorschlag (1 Abgeordneter 
*) Bei ungerader Zahl der gesammten Einzelwahlkreise (wie sie zur 
Zeit besteht) wäre eine Sonderbestimmung dahin nöthig, dass die drei ersten 
oder letzten Kreise zusammon drei Abgeordnete wählen, deren jeder mindestens 
ein Viertel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen müsste. Entfällt 
auf einzelne Staaten eine ungleiche Zahl, so wäre entweder in derselben 
Weise zu helfen oder noch besser (bei den kleinsten Staaten nothwendig) 
dadurch, dass ohne Rücksicht auf die Landesgrenzen zwei Einzelwahlkreise 
verschiedener Staaten verbunden würden.
	        
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