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Wir haben gesehen, wie die Vorschläge Bäurs über die Wahl
nach Parteien die gerügten Ungerechtigkeiten logisch-mathematisch
durchaus korrekt beseitigen, allein ich glaube auch gezeigt zu
haben, dass die Vorschläge nicht durchführbar sind. Dem Mittel,
das ich zur Abhülfe in Vorschlag bringen möchte, haftet der
oben hervorgehobene den Einrichtungen des öffentlichen Rechts
eigentümliche Mangel unvollständiger Gerechtigkeit sichtbar an,
aber die Ausführbarkeit wird man der Massregel nicht absprechen
können, auch entspricht sie, wie ich glaube, dem oben von mir
gestellten Verlangen der Sparsamkeit und des möglichst engen
Anschlusses an das Bestehende. Mein Vorschlag geht dahin: es
werden je zwei der Bestehenden (oder nach $ 5, Abs. 3 des Wahl-
gesetzes neu zu bildenden) Wahlkreise zur Wahl von zwei Ab-
geordneten verbunden *), jeder Wähler darf aber nur einen Ab-
geordneten bezeichnen; gewählt sind die beiden Bewerber, die
die meisten Stimmen erhalten haben, vorausgesetzt bei jedem,
dass er mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt ; ist letzteres nicht der Fall, so bleibt der Sitz während
der „Legislaturperiode* erledigt.
An dieser Möglichkeit offener Sitze, die mein Vorschlag mit
dem Vorschlag Bäurs gemein hat, wenn ich auch auf anderm
Wege als Biur dazu gelange, wird man kaum einen gegründeten
Anstoss nehmen können: „ist doch auch jetzt schon nur in den
seltensten Fällen die volle Mitgliederzahl im Reichstage anwesend“,
sagt Biur meines Erachtens vollkommend treffend zur Rechtferti-
gung dieser Möglichkeit, dienach seinem Vorschlag (1 Abgeordneter
*) Bei ungerader Zahl der gesammten Einzelwahlkreise (wie sie zur
Zeit besteht) wäre eine Sonderbestimmung dahin nöthig, dass die drei ersten
oder letzten Kreise zusammon drei Abgeordnete wählen, deren jeder mindestens
ein Viertel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen müsste. Entfällt
auf einzelne Staaten eine ungleiche Zahl, so wäre entweder in derselben
Weise zu helfen oder noch besser (bei den kleinsten Staaten nothwendig)
dadurch, dass ohne Rücksicht auf die Landesgrenzen zwei Einzelwahlkreise
verschiedener Staaten verbunden würden.