Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Gegner genau kennt. Auch wird in den 15 Doppelwahlkreisen 
das Verhältniss niemals vollkommen gleich sein, so dass das Wahl- 
bündniss nicht überall Erfolg haben könnte; bei dem Verhältniss 
12:11:7 z. B. ist ein erfolgreiches Wahlbündniss der ersten 
und dritten Partei ausgeschlossen. Es kann ja geschehen, dass, 
wenn in drei Doppelwahlkreisen das Stärkeverhältniss dem ange- 
führten Beispiel sich nähert, die erste und die dritte Partei in 
der Hoffnung auf eine Zweidrittelmehrheit die sechs Sitze unter 
sich (im Verhältniss von 4 : 2) vertheilen, allein die erste Partei 
schliesst hier das Bündniss nicht auf Kosten der zweiten, sondern 
auf ihre eigenen Kosten: ohne Wahlbündniss hätte sie drei Sitze 
erhalten, jetzt erhält sie nur zwei, und die dritte Partei, die sonst 
. ganz durchgefallen wäre, einen, während der zweiten Partei ihre 
drei Sitze verbleiben. 
Es ist also keineswegs eine nothwendige Folge meines Vor- 
schlags, dass sich im Reichstag nur zwei genau gleich starke 
Parteien entgegenstehen; die Folge wäre vielmehr nur die, dass 
künftig nicht leicht so auffallende und mit den Wählermehrheiten 
im Missverhältniss stehende Verschiebungen der Reichstags- 
mehrheit vorkämen, wie dıess unter der Herrschaft des geltenden 
Wahlgesetzes schon vorgekommen ist; und diese Folge wäre 
schwerlich zu beklagen, so wenig wie eine mögliche andere Folge, 
nämlich die, dass sich in den ums Doppelte vergrösserten Wahl- 
kreisen die seitherige Art des Wahlbetriebs, wo der Bewerber 
mit seinem Programm von Dorf zu Dorf hausiert, vielleicht als 
unthunlich erwiese. 
Da den Ausgangspunkt unserer Erörterung die Reformvor- 
schläge Birrs gebildet haben, und diese sich auch auf die Wahl- 
anfechtungen beziehen, soll auch hier der letztere Gegenstand 
behandelt werden, wenn er auch mit dem Wahlgesetz nicht un- 
mittelbar zusammenhängt; wenigstens nicht nach dem geltenden 
Recht, wonach die Bestimmungen über die Wahlanfechtung oder 
über „die Prüfung der Legitimation der Mitglieder des Reichstags“
	        
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