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Gegner genau kennt. Auch wird in den 15 Doppelwahlkreisen
das Verhältniss niemals vollkommen gleich sein, so dass das Wahl-
bündniss nicht überall Erfolg haben könnte; bei dem Verhältniss
12:11:7 z. B. ist ein erfolgreiches Wahlbündniss der ersten
und dritten Partei ausgeschlossen. Es kann ja geschehen, dass,
wenn in drei Doppelwahlkreisen das Stärkeverhältniss dem ange-
führten Beispiel sich nähert, die erste und die dritte Partei in
der Hoffnung auf eine Zweidrittelmehrheit die sechs Sitze unter
sich (im Verhältniss von 4 : 2) vertheilen, allein die erste Partei
schliesst hier das Bündniss nicht auf Kosten der zweiten, sondern
auf ihre eigenen Kosten: ohne Wahlbündniss hätte sie drei Sitze
erhalten, jetzt erhält sie nur zwei, und die dritte Partei, die sonst
. ganz durchgefallen wäre, einen, während der zweiten Partei ihre
drei Sitze verbleiben.
Es ist also keineswegs eine nothwendige Folge meines Vor-
schlags, dass sich im Reichstag nur zwei genau gleich starke
Parteien entgegenstehen; die Folge wäre vielmehr nur die, dass
künftig nicht leicht so auffallende und mit den Wählermehrheiten
im Missverhältniss stehende Verschiebungen der Reichstags-
mehrheit vorkämen, wie dıess unter der Herrschaft des geltenden
Wahlgesetzes schon vorgekommen ist; und diese Folge wäre
schwerlich zu beklagen, so wenig wie eine mögliche andere Folge,
nämlich die, dass sich in den ums Doppelte vergrösserten Wahl-
kreisen die seitherige Art des Wahlbetriebs, wo der Bewerber
mit seinem Programm von Dorf zu Dorf hausiert, vielleicht als
unthunlich erwiese.
Da den Ausgangspunkt unserer Erörterung die Reformvor-
schläge Birrs gebildet haben, und diese sich auch auf die Wahl-
anfechtungen beziehen, soll auch hier der letztere Gegenstand
behandelt werden, wenn er auch mit dem Wahlgesetz nicht un-
mittelbar zusammenhängt; wenigstens nicht nach dem geltenden
Recht, wonach die Bestimmungen über die Wahlanfechtung oder
über „die Prüfung der Legitimation der Mitglieder des Reichstags“