Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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sein. Die ungesetzliche Uebung käme wohl von selbst in Weg- 
fall, wenn dem Reichstag eine Mitwirkung bei Besetzung der 
Stellung eingeräumt würde in der Art, wie es meines Wissens 
seinerzeit in Kurhessen der Fall war, nämlich so, dass dıe Er- 
nennung durch den Kaiser (auf Grund einer vom Reichsgericht 
aufzustellenden Vorschlagsliste?) abwechslungsweise auf Vorschlag 
des Bundesraths und auf Vorschlag des Reichstags geschähe. Die 
Besetzung des Gerichts mit den besten im Reich verfügbaren 
Kräften wäre damit verbürgt, ohne dass die annähernd gleiche 
Berücksichtigung der einzelnen Staaten ausgeschlossen wäre, und 
dem Reichstag wäre ein so werthvolles Recht eingeräumt, dass 
. er wohl kaum Bedenken tragen würde, das für alle Parteien unter 
Umständen bedenkliche Recht der Entscheidung über Wahl- 
anfechtungen dafür preiszugeben. 
„Wer Vieles bringt, wird Jedem Etwas bringen‘: keiner 
Partei im Deutschen Reich werden alle meine Vorschläge genehm 
sein, aber jede wird mit dem einen oder dem andern sich einver- 
standen erklären, und darauf beruht, worauf es bei allen gesetz- 
geberischen Vorschlägen in erster Linie ankommt, die Möglich- 
keit der von mir skizzirten Reform des Wahlgesetzes. 
Nach Vollendung des vorstehenden Aufsatzes kam die Schritt 
Rosın’s „Minoritätenvertretung und Proportionalwahlen“ (Berlin, 
Guttentag 1892) zu meiner Kenntniss. — Der Leser findet hier, 
nach einer kurzen Würdigung des Systems der reinen Mehr- 
heitswahlen, zunächst das, wessen ıch mich des Raumes und 
meiner unvollständigen Kenntniss halber enthalten habe: eine 
übersichtliche, klare, (in den Anmerkungen) mit reichhaltigem 
Literaturnachweis ausgestattete Darstellung der verschiedenen Vor- 
schläge für die Durchführung einer Vertretung der Minderheiten, 
Vorschläge, die R. in empirische und rationelle einteilt. 
Biurs oben gewürdigter Vorschlag bezüglich der Wahl nach 
Parteien würde sich den rationellen Vorschlägen, dem System der
	        
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