Quellen und Entscheidungen.
Auswanderungskontrole nach Hamburgischem Recht.
Von
Dr. jur. Max Mirreisteıs, Amtsrichter in Hamburg.
Dem Wunsche der Redaktion dieser Zeitschrift entsprechend
soll hier in Kürze eine Darstellung der hamburgischen Aus-
wanderungskontrole gegeben werden. Bei der grossen Ausführ-
lichkeit der einschlägigen Gesetze und Verordnungen lässt sich
nichts Neues sagen, jedoch sind dieselben nicht immer leicht zu-
gänglich und auch nicht allgemein bekannt!). Gerade jetzt ge-
winnen sie aber erneute Bedeutung, da dem Bundesrath — wie
!) G. Meyer im Handwörterbuch der Staatswissenschaften von Conrad,
Lexis, Elster und Löning, Bd. I (1890), S. 1042, führt ganz kurz den Inhalt
der Verordnung vom 30. April 1855 als geltendes Recht an und behauptet,
dass dasselbe am 20. April 1888 (?) geändert sei. Er musste also das
hamburgische Gesetz vom 14. Januar 1887 kennen. — Nach Fertigstellung des
ersten Abschnittes dieser Arbeit erschien in Bd. 52 der Schriften des Vereins
für Sozialpolitik ein umfangreicher Aufsatz von Dr. E. BaascH über Gesetz-
gebung und Einrichtungen im Interesse des Auswanderungswesens in Ham-
burg. Namentlich das Historische ist dort sehr eingehend und trefflich ge-
schildert.