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Schiffsmäkler zugelassen (8 4). Alle Auswanderer sind vor ihrer
Einschiffung der Polizeibehörde genau aufzugeben ($ 5) und
haben sich auch selbst zu melden. (8 14). Der Expedient muss
dafür sorgen, dass das Auswandererschiff geeignet und gehörig
eingerichtet ist. Namentlich für Zwischendeckspassagiere wird
bestimmt, wie viel Raum ($ 6) und Proviant (88 7, 8) solchen
zu gewähren ist. Die Behörde kontrolirte aber nicht direkt,
sondern verlangte nur Vorlegung eines Attestes zweier beeidigten
Besichtiger (8 10). Die Beförderung Unmündiger, Militärpflichtiger,
gewisser Kranker und solcher Personen, denen die Einwanderung
untersagt ist, wird verboten ($ 13). Die Verzögerung der Abreise
ist zu Lasten des Expedienten ($ 15), welcher auch für den Fall
eines Schiffsunglücks zum Zwecke der Weiterbeförderung und
Entschädigung der Auswanderer eine Versicherung schliessen muss
(S 11). Auf die Verletzung aller dieser Vorschriften werden Geld-
strafen bis 1000 Bankomark (M. 1500) oder entsprechende Ge-
fängnissstrafe gesetzt (S 18). Für die indirekte Beförderung
sind die allgemeinen Voraussetzungen beibehalten. Es besteht
für den Expedienten nur eine Anzeigepflicht; er wird nicht direkt
überwacht.
3. Bis zur Neuregelung des Auswandererwesens im Jahr
1887 sind auch vorstehende Verordnungen nicht unberührt ge-
blieben®). Von besonderer Bedeutung war die Verordnung vom
20. April 1868. Dort wird für direkte Auswanderung be-
stimmt, dass besondere Frauen- und Männerabtheilungen ein-
zurichten seien (8 1), dass die Auswanderer vor der Einschiffung
ärztlich zu untersuchen seien (8 2) und die Einschiffung erst dann.
beginnen dürfe, wenn das Schiff im Uebrigen segelfertig sei ($ 6)
Ueber die Verproviantirung, Beleuchtung und mitzunehmende
Arzneien werden Bestimmungen getroffen ($ 3) u.s. w. Eine weitere
Verordnung vom 27. Mai 1870 handelt von der Fürsorge des
Schiffers für die Auswanderer während der Reise. Im Interesse
der Auswanderer war schon 1854 und 1856 den Expedienten bei
®) S. die Zusammenstellung in den Verhandlungen zwischen Senat und
Bürgerschaft, 1885, S. 422 und 423.