Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Strafe verboten worden, die Weiterbeförderung zu vermitteln. 
Erst durch Verordnung vom 30. Mai 1879 wurde eine 
Erleichterung eingeführt, indem der Präses der Auswanderer- 
Deputation Ausnahmen gestatten durfte. 
2. Das geltende Recht. 
4. Zwar unterliegt nach der Reichsverfassung Artikel 4 
Ziffer 1 der Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Reiches die 
Auswanderung nach ausserdeutschen Ländern, allein das Reich 
hat bisher hiervon keinen Gebrauch gemacht, denn auch die 
Gewerbeordnung 8 6 besagt ausdrücklich, dass sie keine Anwendung 
auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Aus- 
wanderungsagenten leidet. Die Landesgesetzgebung hat daher 
auf diesem Gebiete noch immer freie Hand. In Hamburg ist diese 
Materie, um der Unübersichtlichkeit des bisherigen Rechtszustandes 
ein Ende zu machen, neu geregelt worden durch ein Gesetz 
vom 14. Januar 1887 betreffend das Auswanderer- 
wesen, in Kraft seit dem 1. Juli 1887 ($ 71). Ergänzend treten 
hinzu die Ausführungsverordnungen vom 13. Mai 1887, 
in Kraft seit demselben Tage. Diese sind von verhältnissmässig 
geringerer Bedeutung und mässigem Umfang, weil in das Gesetz 
manche Vorschriften aufgenommen sind, welche ın grossen Staaten, 
wo die Gesetzgebung nicht so rasch fungiren kann, wie in den 
Hansestädten, im Verordnungswege geregelt sein würden. Bisher 
ist nur wenig an diesen neuen Vorschriften geändert worden. 
Die Abgabe des Expedienten für jeden Auswanderer (Ges. $ 24, 
Abs. 1) ist von 30 Pfg. auf 60 Pfg. erhöht (Gesetz vom 23. Ok- 
tober 1889, in Kraft seit dem 15. April 1890); ferner ist in $ 56 des 
Gesetzes zwischen Abs. 2 und 3 eingeschaltet, dass für Schnell- 
dampfer eine Verproviantirung für 20 Tage genügt (Gesetz vom 
20. Dezember 1889). Von den Ausführungsverordnungen hat 
$ 7 am 8. März 1889 die Ergänzung erhalten, dass statt Butter 
auch Margarine erster Qualität genomman werden darf, und ist 
$ 9 Absatz 1 am 31. März 1890 dahin geändert, dass die ärztliche 
Untersuchung regelmässig bei der Einschiffung in der Passagier- 
halle am grossen Grasbrook erfolgen soll. 
Archiv für öffentliches Recht. VIL 4. 36
	        
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