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Strafe verboten worden, die Weiterbeförderung zu vermitteln.
Erst durch Verordnung vom 30. Mai 1879 wurde eine
Erleichterung eingeführt, indem der Präses der Auswanderer-
Deputation Ausnahmen gestatten durfte.
2. Das geltende Recht.
4. Zwar unterliegt nach der Reichsverfassung Artikel 4
Ziffer 1 der Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Reiches die
Auswanderung nach ausserdeutschen Ländern, allein das Reich
hat bisher hiervon keinen Gebrauch gemacht, denn auch die
Gewerbeordnung 8 6 besagt ausdrücklich, dass sie keine Anwendung
auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Aus-
wanderungsagenten leidet. Die Landesgesetzgebung hat daher
auf diesem Gebiete noch immer freie Hand. In Hamburg ist diese
Materie, um der Unübersichtlichkeit des bisherigen Rechtszustandes
ein Ende zu machen, neu geregelt worden durch ein Gesetz
vom 14. Januar 1887 betreffend das Auswanderer-
wesen, in Kraft seit dem 1. Juli 1887 ($ 71). Ergänzend treten
hinzu die Ausführungsverordnungen vom 13. Mai 1887,
in Kraft seit demselben Tage. Diese sind von verhältnissmässig
geringerer Bedeutung und mässigem Umfang, weil in das Gesetz
manche Vorschriften aufgenommen sind, welche ın grossen Staaten,
wo die Gesetzgebung nicht so rasch fungiren kann, wie in den
Hansestädten, im Verordnungswege geregelt sein würden. Bisher
ist nur wenig an diesen neuen Vorschriften geändert worden.
Die Abgabe des Expedienten für jeden Auswanderer (Ges. $ 24,
Abs. 1) ist von 30 Pfg. auf 60 Pfg. erhöht (Gesetz vom 23. Ok-
tober 1889, in Kraft seit dem 15. April 1890); ferner ist in $ 56 des
Gesetzes zwischen Abs. 2 und 3 eingeschaltet, dass für Schnell-
dampfer eine Verproviantirung für 20 Tage genügt (Gesetz vom
20. Dezember 1889). Von den Ausführungsverordnungen hat
$ 7 am 8. März 1889 die Ergänzung erhalten, dass statt Butter
auch Margarine erster Qualität genomman werden darf, und ist
$ 9 Absatz 1 am 31. März 1890 dahin geändert, dass die ärztliche
Untersuchung regelmässig bei der Einschiffung in der Passagier-
halle am grossen Grasbrook erfolgen soll.
Archiv für öffentliches Recht. VIL 4. 36