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Diese neue Gesetzgebung hat sich nicht nur nach ham-
burgischen Anschauungen erprobt, sondern auch der Reichs-
kommissar für das Auswanderungswesen sagt, dass die Ham-
burgische Gesetzgebung sich bisher im Allgemeinen gut bewährt
habe*).. Er fügt aber noch hinzu, und das ist bei der Art des
Gesetzes die Hauptsache, dass es strikt gehandhabt werde, und
dass sich nie Veranlassung zu bedeutenden Ausstellungen ge-
funden habe, die hervortretenden Mängel aber sofort Abhülfe
gefunden hätten’). DBerücksichtigt man die ungemein grosse
Zahl der Auswanderer, ihre Unbekanntschaft mit den deutschen
Verhältnissen und oft auch der deutschen Sprache, ihren ge-
ringen Bildungsgrad, die Konkurrenz u. s. w., so muss man
"anerkennen, wie vortrefllich das Gesetz gehandhabt wird. Die
jährlichen Verwaltungsberichte der Behörde für das Auswanderer-
wesen zeigen, wie umfangreich und wie erfolgreich ihre Thätig-
keit ist. Die Zahl der Beschwerden ist denn auch verhältniss-
mässig gering, und ihre Erledigung eine rasche und wirkungsvolle,
so dass die Gerichte so gut wie gar nicht sich damit zu befassen
brauchen. Es ıst daher sehr erklärlich, wenn die Regierung in
Stettin neuerdings Vorschriften für die dort in Betracht kommenden
Auswanderungshäfen erlassen hat, welche sich an die ham-
burgischen eng anschliessen‘). Trotz aller Strenge der Gesetze
hat aber das Auswanderungsgeschäft in Hamburg nicht gelitten,
namentlich auch nicht die indirekte Beförderung, was man an-
fänglich deshalb befürchtete’), weil diese früher nur wenig durch
Verordnungen beschränkt war, jetzt aber dem allgemeinen
Gesetz unterliegt, sofern nicht Gegentheiliges bestimmt ist°).
So hat Hamburg jetzt sogar trotz der nicht so strengen Ge-
*) Bericht für 1888 (s. Hırrm’s Annalen des deutschen Reichs, 1889
8. 933).
°) Bericht für 1890 (s. a. a. O. 1891 S. 434).
®) Bericht des Reichskommissars für 1891 (s. a. a. O. 1892 S 441).
”) Bericht des Reichskommissars für 1887 (s. a. a. O. 1888 S. 456).
®) s. unten Noten 32—34, ferner Gesetz $$ 20, 23, 69 Nr. 13.