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setzgebung Bremens’) erfolgreich mit seiner Schwesterstadt
konkurrirt.!)
5. Was nun zunächst den Inhalt der hamburgischen
Auswanderergesetzgebung im Allgemeinen anbetrifft,
so berührt sie nur die Auswandererkontrole, allerdings im
weitesten Umfang, hält sich aber von einer eigentlichen Aus-
wanderungspolitik fern. Dies entspricht der Natur eines Staates
wie es Hamburg ist: die Gefahr einer Benachtheiligung durch zu
grosse Answanderung besteht dort nicht. Andererseits ist eine
strenge Beaufsichtigung der Auswanderung selbst aus den ver-
schiedensten Gründen unerlässlich. Die Rücksichtnahme auf
andere Staaten, deren Angehörige auswandern, erfordert sie;
ebenso die Humanität, sowie das Gesundheitswesen und schliess-
lich das allgemeine ökonomische Interesse, welches an dem ge-
hörigen Bestand eines so bedeutsamen Gewerbes besteht.
Das Gesetz selbst zerfällt in vier Abschnitte: I. Behörden
und Beamte ($$ 1—6):;: II. Auswanderer-Expedienten, Mittels-
personen, Auswandererwirthe (88 7—24); III. Beförderung der
Auswanderer ($$ 25—69); IV. Strafbestimmungen ($ 70). Der
dritte Abschnitt zerfällt wieder in sechs Abtheilungen:
1. Allgemeine Vorschriften ($$ 25—29); 2. Einrichtung und
Ausrüstung der Schiffe ($$ 30—60); 3. Besichtigung der Schiffe
(88 61—64); 4. Untersuchung der Auswanderer vor der Ein-
schiffung ($ 65); 5. Einschiffung der Auswanderer ($$ 6668);
6. Sorge für die Auswanderer während der Reise ($ 69).
6. Im Folgenden sollen nunmehr die wichtigsten
geltenden Vorschriften in Kürze wiedergegeben werden,
um einen Ueberblick über die jetzt geübte Auswanderungskontrole
in Hamburg zu gewähren.
I. Die Ueberwachung der ganzen Auswandererangelegenheiten
®) S. G. Meyer cit. Note 1. Baascn S. 412 erwähnt einen Fall aus 1889,
wo 600 russische Juden, welche für Argentinien als Kolonisten geworben
waren, in Hamburg nicht eingeschifft werden konnten, in Bremen aber be-
fördert werden durften.
1%) Im Jahre 1891 sind über Hamburg 144239, über Bremen 139 821
Auswanderer befördert worden.
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