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betreiben will!®), soweit es sich um direkte oder indirekte Aus-
wanderung nach anderen Welttheilen handelt, bedarf hierzu einer
Concession !”) der Auswandererbehörde (8 7). Voraussetzung hierfür
ist, dass der Expedient Deutscher und im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist, eine geeignete Schiffsgelegenheit zur Verfügung hat
und eine Caution von Mk. 20 000 selbst stellt (8 8). Bei indirekter
Beförderung sind noch weitere Nachweise zu erbringen, besonders
alljährlich, dass in dem fremden Verschiffungshafen ein zu-
gelassener geeigneter Expedient vorhanden ist ($ 9). Die Con-
cession wird nur für bestimmte Länder oder Orte gegeben. Neben-
bureaus dürfen nicht gehalten werden ($ 10). Sie wird versagt,
wenn der Antragsteller unzuverlässig erscheint oder wenn dem Ziele
der Auswanderung, den Beförderungsmitteln u. s. w. Bedenken
entgegenstehen ($ 11). Die Erlaubniss kann wieder entzogen
werden, wenn nachträglich solche Gründe offenkundig werden,
der Expedient sich nicht bewährt oder die Voraussetzungen des
S$ S cessiren ($ 12). Gegen Versagung oder Zurücknahme der
Erlaubniss ist ein Recurs zulässig, wie auch sonst in Gewerbe-
sachen ($ 13)'%). Die Caution haftet für alle Verpflichtungen,
welche auf Grund dieses Gesetzes dem Expedienten sowohl gegen
Behörden wie gegen Auswanderer obliegen, und für Strafen
(S 14, vgl. $ 70). Der Expedient darf jetzt Mittelspersonen
jeder Art'!”) beim Vertragsabschluss gebrauchen. Diese müssen
aber von ihm bevollmächtigt sein und können auch nur von
ıhm Provision verlangen. Andernfalls werden sie bestraft, ebenso
wenn sie sich unwahrer Vorstellungen bedienen, Anderen Aus-
wanderer abspenstig machen u. s. w. ($ 15). Für solche Ver-
mittler sowie alle Angestellten haftet der Expedient, soweit es
'%) Solches liegt schon im Abschluss von sog. Interimsverträgen,
vgl. Ausführungsverordnungen $ 2 Abs. 1 und unten Text bei Note 30.
') So schon nach dem Hamburgischen Gewerbegesetz vom 7. November
1864 8 3.
‘#) Reichsgewerbeordnung $$ 20, 21; Hambvrgische Ausführ ungsverord-
nung dazu vom 3. September 1869.
'*) Beeidigte Mäkler gibt es in Hamburg seit dem Gesetz vom 20. De-
zember 1871 nicht mehr.