Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 541 — 
betreiben will!®), soweit es sich um direkte oder indirekte Aus- 
wanderung nach anderen Welttheilen handelt, bedarf hierzu einer 
Concession !”) der Auswandererbehörde (8 7). Voraussetzung hierfür 
ist, dass der Expedient Deutscher und im Besitz der bürgerlichen 
Ehrenrechte ist, eine geeignete Schiffsgelegenheit zur Verfügung hat 
und eine Caution von Mk. 20 000 selbst stellt (8 8). Bei indirekter 
Beförderung sind noch weitere Nachweise zu erbringen, besonders 
alljährlich, dass in dem fremden Verschiffungshafen ein zu- 
gelassener geeigneter Expedient vorhanden ist ($ 9). Die Con- 
cession wird nur für bestimmte Länder oder Orte gegeben. Neben- 
bureaus dürfen nicht gehalten werden ($ 10). Sie wird versagt, 
wenn der Antragsteller unzuverlässig erscheint oder wenn dem Ziele 
der Auswanderung, den Beförderungsmitteln u. s. w. Bedenken 
entgegenstehen ($ 11). Die Erlaubniss kann wieder entzogen 
werden, wenn nachträglich solche Gründe offenkundig werden, 
der Expedient sich nicht bewährt oder die Voraussetzungen des 
S$ S cessiren ($ 12). Gegen Versagung oder Zurücknahme der 
Erlaubniss ist ein Recurs zulässig, wie auch sonst in Gewerbe- 
sachen ($ 13)'%). Die Caution haftet für alle Verpflichtungen, 
welche auf Grund dieses Gesetzes dem Expedienten sowohl gegen 
Behörden wie gegen Auswanderer obliegen, und für Strafen 
(S 14, vgl. $ 70). Der Expedient darf jetzt Mittelspersonen 
jeder Art'!”) beim Vertragsabschluss gebrauchen. Diese müssen 
aber von ihm bevollmächtigt sein und können auch nur von 
ıhm Provision verlangen. Andernfalls werden sie bestraft, ebenso 
wenn sie sich unwahrer Vorstellungen bedienen, Anderen Aus- 
wanderer abspenstig machen u. s. w. ($ 15). Für solche Ver- 
mittler sowie alle Angestellten haftet der Expedient, soweit es 
'%) Solches liegt schon im Abschluss von sog. Interimsverträgen, 
vgl. Ausführungsverordnungen $ 2 Abs. 1 und unten Text bei Note 30. 
') So schon nach dem Hamburgischen Gewerbegesetz vom 7. November 
1864 8 3. 
‘#) Reichsgewerbeordnung $$ 20, 21; Hambvrgische Ausführ ungsverord- 
nung dazu vom 3. September 1869. 
'*) Beeidigte Mäkler gibt es in Hamburg seit dem Gesetz vom 20. De- 
zember 1871 nicht mehr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.