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sich um mit Auswanderern eingegangene kontraktliche Verhält-
nisse handelt, persönlich, sollten selbst die Betreffenden im
eigenen Namen abgeschlossen haben. Ebenso haftet er für nicht
bevollmächtigte Agenten und Vermittler, wenn er deren Thätig-
keit sich gefallen lässt ($ 18). Die Auswanderer dürfen nicht
in der Wahl ihres Aufenthaltsortes oder ihrer Beschäftigung im
Bestimmungslande beschränkt werden, auch darf ihnen nicht
auferlegt werden, den Passagepreis oder Vorschüsse nach ihrer
Ankunft am Bestimmungsort zu zahlen, zurückzuerstatten oder
abzuarbeiten ($ 17)?%). Kann der Expedient am vereinbarten
Beförderungstage nicht expediren, so muss er, selbst wenn ihn
keine Schuld trifft, das übliche Verpflegungsgeld für die Aus-
wanderer bezahlen; trifft ihn aber eine Schuld, so haftet er auf
vollen Schadensersatz. Verzögert sich die Abreise länger als
10 Tage, so kann der Auswanderer zurücktreten und Ersatz des
vollen Passagegeldes verlangen ($ 19). Wird ein Auswanderer
nachweislich durch Krankheit am Antritt der Reise, resp. beı
indirekter Beförderung, an der Einschiffung im Verschiffungshafen
gehindert, so ist das Passagegeld resp. der entsprechende Theil
ihm zurückzuerstatten?'). Selbst die Angehörigen des Kranken,
welche mit ihm zurückbleiben, haben das gleiche Recht. Für
Kajütspassagiere gilt jedoch Art. 668 HGB. ($ 20). Wird die
Reise durch Seeunfälle, Krankheiten u. s. w. unterbrochen,
so muss der Expedient solange die Passagiere beherbergen und
beköstigen und für baldige Weiterbeförderung sorgen, auch,
wenn bei dieser Gelegenheit den Hamburgischen Behörden Kosten
entstehen, solche ersetzen ($ 21). Um diese weit über das bürger-
liche Recht hinausgehenden Bestimmungen zu einem absoluten
Schutz für Auswanderer zu machen, ist endlich noch in $ 22
bestimmt, dass Verabredungen, welche den $$ 18—21 widerstreiten,
nichtig sind. Zur Sicherung der durch $ 21 dem Expedienten
auferlegten Verbindlichkeiten muss dieser eine Versicherung
20) So werden oft Wanderer in schlecht bevölkerte überseeische Staaten
von deren Regierungen hinübergezogen.
?1) Vgl. Art. 679 Handelsgesetzbuch.