Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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sich um mit Auswanderern eingegangene kontraktliche Verhält- 
nisse handelt, persönlich, sollten selbst die Betreffenden im 
eigenen Namen abgeschlossen haben. Ebenso haftet er für nicht 
bevollmächtigte Agenten und Vermittler, wenn er deren Thätig- 
keit sich gefallen lässt ($ 18). Die Auswanderer dürfen nicht 
in der Wahl ihres Aufenthaltsortes oder ihrer Beschäftigung im 
Bestimmungslande beschränkt werden, auch darf ihnen nicht 
auferlegt werden, den Passagepreis oder Vorschüsse nach ihrer 
Ankunft am Bestimmungsort zu zahlen, zurückzuerstatten oder 
abzuarbeiten ($ 17)?%). Kann der Expedient am vereinbarten 
Beförderungstage nicht expediren, so muss er, selbst wenn ihn 
keine Schuld trifft, das übliche Verpflegungsgeld für die Aus- 
wanderer bezahlen; trifft ihn aber eine Schuld, so haftet er auf 
vollen Schadensersatz. Verzögert sich die Abreise länger als 
10 Tage, so kann der Auswanderer zurücktreten und Ersatz des 
vollen Passagegeldes verlangen ($ 19). Wird ein Auswanderer 
nachweislich durch Krankheit am Antritt der Reise, resp. beı 
indirekter Beförderung, an der Einschiffung im Verschiffungshafen 
gehindert, so ist das Passagegeld resp. der entsprechende Theil 
ihm zurückzuerstatten?'). Selbst die Angehörigen des Kranken, 
welche mit ihm zurückbleiben, haben das gleiche Recht. Für 
Kajütspassagiere gilt jedoch Art. 668 HGB. ($ 20). Wird die 
Reise durch Seeunfälle, Krankheiten u. s. w. unterbrochen, 
so muss der Expedient solange die Passagiere beherbergen und 
beköstigen und für baldige Weiterbeförderung sorgen, auch, 
wenn bei dieser Gelegenheit den Hamburgischen Behörden Kosten 
entstehen, solche ersetzen ($ 21). Um diese weit über das bürger- 
liche Recht hinausgehenden Bestimmungen zu einem absoluten 
Schutz für Auswanderer zu machen, ist endlich noch in $ 22 
bestimmt, dass Verabredungen, welche den $$ 18—21 widerstreiten, 
nichtig sind. Zur Sicherung der durch $ 21 dem Expedienten 
auferlegten Verbindlichkeiten muss dieser eine Versicherung 
20) So werden oft Wanderer in schlecht bevölkerte überseeische Staaten 
von deren Regierungen hinübergezogen. 
?1) Vgl. Art. 679 Handelsgesetzbuch.
	        
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