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suchen oder welche an ansteckenden Krankheiten leiden oder
welchen nach den Gesetzen des : Bestimmungsortes die Ein-
wanderung verboten ist“*), dürfen nicht befördert werden. Die
Beförderung Verfügungsunfähiger ist nur mit Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreter, die Beförderung körperlich Hülfloser nur
in Begleitung für sie sorgender Angehöriger gestattet.“ Das
hanseatische Oberlandesgericht hat zu diesem 3 25 in ver-
schiedenen Entscheidungen ausgesprochen, dass Abschluss des
Beförderungsvertrages in seinem Sinne noch keine Beförderung
ist ?°), dass der $ 25 nicht etwa nur Auswanderungsexpedienten im
Auge hat°‘), und dass, um wegen seiner Verletzung bestraft zu
werden, mindestens Fahrlässigkeit vorliegen muss ?”), dass aber
“für die civile Haftung bei seiner Verletzung (vgl. $ 14) die objektive
Zuwiderhandlung genügt ?®).
Spätestens am Tage nach dem Abgang eines direkt oder
indirekt Auswanderer befördernden Schiffes hat der Expedient ein
höchst specificirtes Verzeichniss über die Auswanderer
bei der Polizeibehörde einzureichen (88 26, 27), eventuell auch
an Eidesstatt zu versichern, dass er den Bestimmungen des Gesetzes
über Verproviantirung u. s. w. nachgekommen sei?”). Die Be-
förderungsverträge müssen schriftlich in deutscher Sprache
abgefasst werden, versteht aber der Auswanderer diese nicht, so
in einer ihm geläufigen Sprache unter Beigebung einer deutschen
Uebersetzung. Versteht jedoch der Expedient nicht geläufig die
Sprachen des Auswanderers, so genügt die deutsche Abfassung,
doch muss dann das Nachweisungsbureau den Vertrag schriftlich
genehmigen. Diese Verträge wie auch die sog. Annahme-
22) S. besonders die amerikanische Act to regulate Immigration vom
3. August 1882.
25) Beschluss vom 29. November 1888.
26) Beschluss vom 29. Oktober 1891 i. S. gegen Karl Seligmann.
27) Ebendaselbst.
28) Urtheil des Civilsenats I vom 6. März 1891 i. S. Polizeibehörde gegen
Karl Benin & Co. (Hanseatische Gerichtszeitung, Hauptblatt 1891, Nr. 56).
®) Vgl. die Bekanntmachung der Polizeibehörde vom 26. Mai 1887, be-
treffend Verzeichnisse der Auswanderer.