scheine, Interimsbillete u. s. w., durch welche den Aus-
wanderern gegen Zahlung von Handgeld die Beförderung vor-
läufig zugesichert wird (meistens durch inländische Agenten), müssen
Angaben über die Personalien, Passagegeld, Tag der Ankunft und
Einschiffung, Art der Beförderung, Namen der Zwischen- und
Bestimmungshäfen u. s. w.°°) enthalten, so dass der Auswanderer
völlig orientirt wird. Endlich ıst ein Exemplar jeder Vertrags-
ausfertigung resp. des Scheins der Behörde einzuliefern ($ 28).
Der Verkauf von Billets zur Weiterbeförderung in das
Innere des überseeischen Landes resp. die Zusicherung der Be-
sorgung solcher Weiterbeförderung gegen Zahlung ist verboten.
Jedoch kann der Präses der Auswandererbehörde den zugelassenen
Expedienten unter gewissen Bedingungen und Kautelen solches
gestatten (S 29).
Anlangend die Einrichtung und Ausrüstung der
Auswandererschiffe werden die Expedienten dafür ver-
antwortlich gemacht, dass die Kessel und Maschinen sich in
guten seetüchtigen Zustand befinden, auch die Kessel jährlich
einer äusseren und inneren Revision unterzogen werden. Dieselbe
Pflicht wird den Rhedern auferlegt ($ 30). Ferner hat der Ex-
pedient überhaupt dafür zu sorgen, dass das Schiff seetüchtig,
zweckmässig und bequem eingerichtet ist und einen tüchtigen
Kapitän hat ($S 31). Die Behörde kann die Verwendung solcher
Kapitäne und Maschinisten, welche gröblich ihre Pflichten ver-
letzt haben, untersagen ($ 32). Schiffe, welche durch Petroleum oder
andere Ladungen inficirt sind, dürfen erst nach gründlicher
Reinigung als Auswandererschiffe benutzt werden, worüber $ 3 der
Ausführungsverordnungen das Nähere bestinmt ($33). Auswanderer-
schiffe dürfen keine gefährliche, schädliche oder übelriechende
Ladung mitnehmen, es sei denn, dass nach Sachlage jede Gefahr
oder Benachtheiligung ausgeschlossen erscheint ($ 34). Die Aus-
führungsverordnungen ($ 4) regeln, welche Gegenstände unbedingt
und welche bedingt zugelassen sind.
°) $ 2 der Ausführungsverordnungen hat den Kreis der erforderten An-
gaben noch erheblich erweitert.